Paderborn.  Domkapitel.  553

a....  bemerken,  dass  nach  den  Allerhöchsten  Bestimmungen  wegen
besserer  Einrichtung  des  Criminal-Wesens  die  Präsidenten  der  beiden  Landes-Collegien
  den  Auftrag  erhalten  haben,  den  Plan  zur  Errichtung  eines  Inquisitoriats
  für  die  Provinz  Paderborn  zu  bearbeiten.  Wenn  dieser  eingegangen
  ist,  solcher  E.  K.  M.  Sanctionirung  erhalten  hat  und  zur  Ausftihrung
desselben  geschritten  worden  ist,  wird  sich  das  Dom-Kapitul  der  Criminal-Jurisdiction
  begeben  und  solche  respective  der  Begierungs-Deputation  zu
Paderborn  und  dem  Inquisitoriat  überlassen  müssen,  wobey  es  sich  jedoch
von  selbst  versteht,  dass  dasselbe  zur  Unterhaltung  des  Inquisitoriats  denjenigen
  Kosten-Beitrag  jährlich  leisten  muss,  welcher  demselben  durch  die
Criminal-Jurisdiction  nach  einem  auszumittelnden  Durchschnitt  von  mehrern
Jahren  verursacht  worden  ist.

b.  wäre  es  sehr  zu  wünschen  gewesen,  dass  die  Civil-Jurisdiction,
welche  dem  Dom-Kapitul  in  der  Stadt  Paderborn,  auf  der  Dom-Freiheit  und
in  einigen  andern  Distrikten,  sodann  tiber  die  Städte  Lippspringe,  Bredenborn,
  imgleichen  über  die  Dörfer  Attelen,  Ettelen,  Henglarn,  Husen,  Scharmede
  und  Dahl,  ferner  über  die  Oeconomie  Kleyhoff  und  Blankenrode  und
über  die  beiden  Eigenbehörigen  Höfe  Redinghausen  und  Hanborn,  imgleichen
über  die  dahin  gehörenden  Feldmarken  und  Waldungen  nach  bestimmten
Grenzen  zustehet,  und  diejenige,  welche  einzelne  dignitarii  und  Obedientiari
  ausgeübet  haben,  schon  jetzt  hätte  aufgehoben  und  nach  den  Bestimmungen
  der  allgemeinen  Gerichts-Ordnung  vom  Gerichts-Stande  mit  der
Landesherrlichen  Jurisdicetion  hätte  vereiniget  werden  können.  Es  stehet
auch  der  Vereinigung  nur  das  im  Wege,  dass  die  zur  Verwaltung  der  einzelnen
  Jurisdictionen  angestellten  Officianten  auf  die  Gerichts-Gebüren  als
partem  salarii  mit  angewiesen  sind  und  sie  durch  deren  Entziehung  auf
Entschädigung  Anspruch  zu  machen  berechtigt  sind,  welche  dem  Dom-Capitul
  nicht  angemuthet  werden  kann,  dem  Staat  aber  vor  der  Hand,  bei  der
Menge  der  übrigen  Bedürfnisse,  zu  lästig  ist.

Bei  dieser  Lage  der  Sache  wird  das  bisherige  Jurisdictions-Verhältniss
einstweilen  beizubehalten  und  nur  als  Grundsatz  im  Allgemeinen  zu  bestimmen
  seyn,  dass,  so  wie  die  einzelnen  Gerichts-Officianten  mit  Tode  abgehen,
  die  erledigten  Gerichts-Stellen  einzuziehen  und  mit  den  Landesherrlichen
  zu  vereinigen  seyn  werden.  Indessen  dürfte  doch  schon  jetzt  die
Bestimmung  zu  treffen  seyn,  dass  die  Dom-Freiheit  sowohl,  als  diejenigen
Theile  der  Stadt,  worüber  dem  Dom-Kapitul  nach  einem  Recess  vom  Jahre
1717  die  Civil-Jurisdietion  zustehet,  in  polizeilicher  Hinsicht  dem  Magistrat
zu  Paderborn  untergeordnet  würden,  dergestalt,  dass  derselbe  über  die  bisher
eximirten  Theile  der  Stadt  die  polizeiliche  Gerichtsbarkeit  im  weitläuftigsten
Sinne  des  Wort-Verstandes  auszuüben  berechtigt  sey,  um  dadurch  die  bisher
gestokte  Städtische  Polizey  in  den  gehörigen  Gang  zu  bringen.

(ad  9.)  In  Ansehung  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit  ist  das  vormalige
Bisthum  Paderborn,  nach  mehrerem  Inhalt  der  Darstellung,  in  sechs  Archi-1806


Juni  22