1806
Juni  22

554  Urkunde  No.  94.

diaconat-Gerichts-Sprengel  eingeteilt,  worin  jedes  seinen  Archidiaconua,  Cem
missarius,  Actuarius  und  Pedellen  hat,  und  hat  bei  diesen  Archidiaconaten
eine  concurrente  Jurisdietion  mit  dem  Bischöflichen  Officialat-Gericht  in  erster
Instanz  statt  gefunden.  Es  würde  an  sich  kein  Bedenken  haben,  diese
Archidiaconat-Gerichts-Verfassung  sofort  aufzuheben  und  die  Geschäfte  des
Archidiaconat-Gerichts  resp.  an  das  Officialat-Gericht  und  General-Vicariat
zu  verweisen;  da  aber  die  dabey  angestellten  Officianten,  als  der  Commissarius,
  Actuarius  und  Pedell,  gewisse  Emolumente  beziehen,  weshalb  si
auf  Entschädigung  würden  Anspruch  machen  können,  wenn  ihnen...  .  solche
entzogen  würden,  so  wird  die  Archidiaconat-Verfassung  einstweilen  noch
beizubehalten  und  nur  die  Einschränkung  zu  machen  seyn,  dass  die  Archidiaconate,
  so  wie  sie  vacant  werden,  nicht  wieder  zu  besetzen  und  die  Ge
schäfte  resp.  vom  Officialat-Gericht  und  General-Vicariat  zu  verwalten  sen
wtirden.

Bey  dem  Archidiaconat,  welches  der  am  1.  December  1803  verstorbene
  Dom-Kämmerer  und  Dom-Kapitular  von  Hoerde  bekleidet  hat,  ist  des
halb  schon  provisorisch  am  2.  July  1804  eine  solche  Verfügung  getroffen
worden,  dass  solches  entweder  von  dem  Dom-Kapitul  oder  dem  Officialat
verwaltet  werden  solle,  welche  Verfügung  nun  dahin  näher  zu  bestimmen
ist,  dass  die  gerichtlichen  Geschäfte  dem  Officialat-Gericht  zu  tibertragen.
die  übrigen  aber  an  das  General-Vicariat  zu  verweisen  seyn  werden.

Das  Personale  des  Dom-Capituls  bestehet  ...

1.  in  dem  Clerus  primarius;

2.  in  dem  Clerus  secundarius,  und

3.  in  den  weltlichen  Officianten.

Der  Clerus  primarius  macht  das  eigentliche  Capitul,  welches  geschlossen
ist  und  auf  24  Capitular-Stellen  fundirt  worden,  aus....

Darunter  sind  zwey  Dignitarien,  nemlich  der  Dompropst  und  Dom-Dechant,
  und  fünf  Officialen,  nemlich  der  Dom-Küster,  Domkantor,  Domscholaster,
  Dom-Kämmerer  und  Domkellner.  Die  4  ersten  sind  geistliche
Aemter  und  das  letztere  ein  weltliches  Amt.

Die  Dignität  des  Dom-Propstes  ist  bisher  durch  canonische  Wahl  besetzet
  worden  und  hat  derselbe  bei  der  Uebernahme  dieser  geistlichen  Würde
eine  Capitulation  beschwören  müssen.  Es  sind  damit  besondere  Einkünfte
verbunden,  welche  mit  Einschluss  der  Lehns-Gefälle  von  den  zu  dieser
Dignität  gehörenden  16  Lehnen  zu  1379  Rthlr.  10  Gr.  3  Pf.  veranschlagt
sind,  wovon  aber  an  jährlichen  Lasten  56  Rthir.  8  Gr.  abgehen,  so  dass
ein  Ueberschuss  von  1323  Rthir.  2  Gr.  1  Pf.  verbleibt.  Es  ist  unbedenklich,
  diese  Dignität  nach  dem  Ableben  des  Theodor  Werner  Grafen  von
Bochholtz  sogleich  einzuziehen,  da,  wenn  auch  für  die  Folge  ein  Capitul
bleiben  soll,  solches  ohne  Dompropst  bestehen  kann.  Die  von  ihm  administrirte
  Lehns-Curie  wird  sodann  mit  der  Landesherrlichen  in  der  Art  zu
vereinigen  seyn,  dass  die  in  manu  dominante  et  serviente  zu  entrichtende