Paderborn.  Domkapitel.  555

Lehn-Waare,  welche  von  allen  16  Lehnen  98  Rthir.  12  Mgr.  und  Acht  Gold-  J

gulden  betragen,  den  Landesherrlichen  Cassen  berechnet  werden  miissten.
Nächstdem  hat  derselbe  das  Recht  gehabt,  folgende  bei  der  Domkirche
fundirte  beneficia  und  Vicarien,  als

1.  Vicaria  praeposituralis  prima

2.  -  -  gecunda

3.  Beneficium  Beatae  Mariae  Virginis

4.  -  S4  Laurentii  primum

5.  -  Ste  Margarethae  secundum

zu  vergeben.

Mit  Anwendung  des  $8  34  des  Haupt-Reichstags-Deputations-Beschlusses
leidet  es  kein  Bedenken,  dass  diese  Collations-Rechte  schon  jetzt  aufgehoben
werden  können  und  diese  Vicarien  und  Beneficia,  so  wie  solche  vacant
werden,  E.  K.  M.  Disposition  anheim  fallen,  da  dann  in  jedem  individuellen
Fall  näher  zu  beurteilen  ist,  ob  das  einstweilige  Bestehen  der  Capituls-Verfassung
  und  der  Fortgang  des  Cultus  es  nothwendig  machen,  selbige
wieder  zu  besetzen.

Eben  so  verstehet  es  sich  auch  von  selbst,  dass  die  Dompropsteiliche
Curie,  welche  dieser  Dignität  annex  ist,  mit  Einziehung  der  Dompropstey
zugleich  dem  Fisco  anheim  fällt.

Die  zweite  Dignität  ist  die  des  Dom-Dechanten,  dessen  Rechte  und
Vorzüge  in  der  beigeftigten  Darstellung  .  .  .  beschrieben  sind,  die  demselben,
hie  auf  das,  was  auf  die  vormalige  Ständische  Verfassung  und  das  Directorium
bei  den  Landständischen  Versammlungen  Beziehung  hat  und’  durch  die  eingetretene
  Säcularisation  aufgehoben  worden  ist,  belassen  werden  können.
Die  besondern,  mit  dieser  Dignität  verbundenen  Reventden  sind  zu  2035  Rthir.
12  Gr.  3  Pf.  veranschlagt  und  bleiben  nach  Abzug  der  davon  zu  prästirenden
Ausgaben  ad  30  Rthlr.  2  Gr.  2  Pf.  jährlich  2005  Rthlr.  10  Gr.  1!/,  Pf.  übrig.

Ausserdem  ist  dieser  Dignität  eine  Curie  annex.  Auch  hat  der  Dom-Dechant
  bisher  das  Recht  gehabt,  folgende  Vicarien  und  Beneficia,  als

1.  Vicaria  Decanalis  prima,

2.  -  -  secunda,

3.  Beneficium  8t.  Johannis  sub  urbe,

4.  -  Matthaei  Apostoli  primum,

b.  -  St.  Margarethae  primum,

6  -  Lectoratus  Evangelii,

7  -  St.  Corporis  Christi,

8.  -  St.  Matthaei  Apostoli  secundum,

9.  -  St.  Brigidae  primum
allein,  und  in  Gemeinschaft  mit  den  vier  Senioren  des  Capituls  noch  acht
andere  beim  Dom  fundirten  Beneficia  zu  vergeben.

Es  ist  ebenfalls  unbedenklich,  dass  diese  Collations-Rechte  aufhören
müssen  und,  so  wie  die  Vicarien  und  Beneficia  erledigt  werden,  E.K.M.

1806
uni  22