556  Urkunde  No.  934.

Pre  Disposition  anheim  fallen.  Die  Vergebung  der  Unter-Küster-Stelle  beim  Don.
wann  solche  erledigt  wird,  kann  dem  jetzigen  Dom-Dechanten  zwar  belassen.
jedoch  muss  vorher  bei  der  Münsterschen  Kammer  angefragt  werden,  ob
der  Kirchendienst  die  Wiederbesetzung  nothwendig  mache?  Was  aber  die
Wiederbesetzung  der  Dom-Dechanten-Stelle  betrift,  wenn  solche  bey  noch
bestehender  Capituls-Verfassung  erledigt  werden  sollte,  und  welche  Decansat-Revenüen
  alsdann  dabey  zu  belassen  sind,  so  scheinet  es  zweckmäsäg  zu
seyn,  dartiber  jetzt  keine  Bestimmung  zu  geben,  sondern  dies  der  Zukunft
vorzubehalten,  indem,  so  lange  irgend  ein  Capitul  oder  geistlicher  Senat
des  Bischofs  bestehet,  ein  Dechant  als  Präses  nothwendig  ist.

Von  den  geistlichen  Aemtern  ist  das  Amt  des  Domktisters  das  erste.
welches  bisher  von  der  bischöflichen  Vergebung  abgehangen  hat.  Die  Verpflichtungen
  desselben  sind:  die  Aufsicht  über  den  Kirchenschatz  und  die
Kirchen-Geräthe  zu  führen,  und  die  Vorzüge:

1.  sämmtliche  Küster-Stellen  bis  auf  die  des  Unter-Küsters  zu  vergeben
  und

2.  folgende  Beneficia:

a.  Beneficium  trium  regum,
b.  -  Sti  Liborii  ad  summum  altare,

-  St.  11000  Virginum  et  Martyrum,

St.  Servantiil)  et  Magdalenae,

-  Beatae  Mariae  Virginis  in  Choro,

f.  -  St”®°  Trinitatis

zu  conferiren.  Ausserdem  sind  mit  dieser  Stelle  besondere  Revenüen  verbunden,

  die  nach  dem  davon  gefertigten  Anschlage  und  nach  Abzug  der

davon  zu  entrichtenden  Abgaben  einen  jährlichen  Ueberschuss  von  148  Rthir.

2  Gr.  7  Pf.  liefern.  Es  kommt  also  darauf  an,
ob  dieses  Officium  nach  dem  Ableben  des  jetzigen  Domküsters  Johann
Franz  Matthias  von  J,andsberg  wieder  zu  besetzen  sey  oder  solebes
eingehen  und  die  damit  verbundenen  besondern  Revenüen  eingezogen
werden  können  ?

Bei  dem  Dom-Kapitul  in  Hildesheim  ist  dieses  Officium  nach  der  eingetretenen
  Staats-Veränderung  mit  E.K.M...  .  Genehmigung  wieder  besetzt
worden,  welches  aber  in  besonderen  Verhältnissen  seinen  Grund  gehabt  hat.
Als  nemlich  die  Hildesheimsche  Dom-Küsterei  durch  das  am  16.  May  1804
erfolgte  Ableben  des  Dom-Kapitulars  Marquis  von  Hoensbrock  erledigt  worden
ist,  hat  der  Fürst-Bischof  vermöge  seiner  vormaligen  Bischöflichen  Verbältnisse
  und  in  der  Eigenschaft  als  Diöcesan-Bischof  geglaubt,  dieses  Oftieium
wieder  vergeben  zu  können,  und  hat  solches  würklich  dem  Dom-Kapitular
Grafen  von  Meerveld  conferirt,  welches  jedoch  von  E.  K.  M.  nicht  genehmigt
worden  ist.  Indessen  hat  der  Fürst-Bischof  am  8.  November  1804  um  die

u
t

1:  Wohl:  »Servatii«.