Domkapitel.  Paderborn.  D51

Bestätigung  seiner  Collation  immediate  supplicirt,  worauf  E.  K.M.  in  der
deshalb  an  mich  erlassenen  ...  Cabinets-Ordre  vom  15.  November  1804
Sich  die  definitive  Bestimmung  darüber  bis  nach  Eingang  des  Haupt-Berichts
über  das  Hildesheimische  Dom-Kapitul  vorbehalten  haben.  Weil  sich  nun
bei  der  Untersuchung  ergeben  hat,  dass  der  Dom-Küster  einen  beträchtlichen
  Theil  der  Cultus-Kosten  in  der  Dom-Kirche  bestreiten  muss,  so  ist
in  dieser  Hinsicht  sowohl,  als  aus  Achtung  gegen  den  Fürst-Bischof  die
von  demselben  geschehene  Vergebung  der  Dom-Küsterey  an  den  Grafen
von  Meerveld  Allerhöchst  genehmigt  worden.  Alle  diese  besondern  Verhältnisse
  treten  bei  Paderborn  nicht  ein,  indem  der  dortige  Domktister  keine
Cultus-Kosten  zu  bestreiten  hat.  Es  ist  daher  unbedenklich,  dass  diese
Stelle  nach  Abgang  des  jetzigen  Inhabers  nicht  wieder  zu  besetzen  sey,  da
das  Dom-Kapitul  ohnehin  qua  tale  die  Verpflichtung  auf  sich  hat,  dafür  zu
sorgen,  dass  der  Kirchen-Schatz  mit  den  Kirchen-Paramenten  gehörig  conservirt
  werde.  Die  bey  Lebzeiten  des  jetzigen  Dom-Küsters  erledigt  werdende
Küster-Stellen  können  von  demselben,  in  so  weit  es  der  Cultus  durchaus
erfordert  und  worüber  die  Kammer  zu  Münster  zu  urteilen  und  zu  entscheiden
  hat,  wieder  besetzt  werden,  nach  seinem  Abgang  aber  gehet  das
Besetzungs-Recht  auf  das  Dom-Kapitul  unter  den  so  eben  bemerkten  Einschränkungen
  tiber.  Die  bisher  ausgeübten  Collations-Rechte  über  die  benannte
  sechs  Beneficia  hören  schon  jetzt  auf  und  werden  auf  den  fiscus
devolvirt.

Das  zweite  geistliche  Officium  ist  das  des  Dom-Kantors,  welches  bisher
ebenfalls  von  dem  Fürst-Bischof  in  letzterer  Eigenschaft  besetzt  worden  ist.
Die  damit  verbundenen  jährlichen  Revenien  sind  auf  207  Rthir.  7  Gr.  6  Pf.
ausgemittelt  und  ausserdem  hat  derselbe  bisher  das  Recht  gehabt,  das  Benefirium
  decem  millium  Martyrum  zu  vergeben.  Dieses  Collations-Recht  gehet
schon  jetzt  auf  den  fiscus  über,  so  wie  es  auch  unbedenklich  ist,  nach  dem
Ableben  des  jetzigen  Dom-Kantors  Frhrn.  von  Spiegel  dieses  Officium  eingehen
  zu  lassen  und  die  damit  verbundenen  besondern  Reventien  einzuziehen,
  da  der  Chor-Gesang  eigentlich  von  dem  Succentor  dirigirt  wird.

Das  dritte  Officium  ist  das  des  Dom-Scholaster,  welches  ohnlängst
durch  den  Tod  des  Alexander  Friedrich  Frhrn.  von  Elverfeld  erledigt
worden  ist.  Die  damit  verbundenen  besondern  Revenüen  sind  nach  Abzug
der  davon  zu  prästirenden  Ausgaben  auf  220  Rthir.  19  Gr.  6  Pf.  ausgemittelt
  worden,  und  ausserdem  ist  damit  das  Collations-Recht  des  beneficii
St.  Andreae  seu  lectoratus  epistolae  connex  gewesen.  Die  Einziehung  dieses
Officii  ist  unbedenklich,  indem  die  Function  des  Dom-Scholasters  von  dem
Dom-Capitul  in  concreto  versehen  werden  kann  und  muss,  und  das  damit
verbunden  gewesene  Collations-Recht  des  Beneficii  Sti.  Andreae  seu  lectoratus
  epistolae  ist  auf  den  fiscus  übergegangen.

Das  vierte  Officium  ist  das  des  Dom-Kämmerer,  welches  bereits  durch
das  am  1.  December  1803  erfolgte  Ableben  des  Dom-Kapitular  von  Hoerde

1806
Juni  22