1806
Juni  22

558  Urkunde  No.  93%.

erledigt  worden  und  unbesetzt  geblieben  ist.  Der  Ueberschuss  der  damit
verbundenen  jährlichen  Revenüen  ist  auf  353  Rthlr.  16  Gr.  9  Pf.  ausgemittelt
  und  werden  solche  jetzt  für  Rechnung  des  fisci  administrirt.  Ausserdem
  ist  diesem  geistlichen  Amte  das  Collations-Recht  der  beiden  Beneficien
Stae  Catharinae  und  Sti  Viti  annex  gewesen,  welches  nun  auf  den  Fisus
übergegangen  ist.

Ausser  vorbenannten  vier  Geistlichen  Aemtern  bestehet  noch  unter  dem
Namen  der  Dom-Kellnerey  ein  weltliches  Officium,  welches  durch  einen
würklichen  Dom-Kapitularen  versehen  worden  ist,  dessen  Bestellung  von
dem  Dom-Capitul  geschiehet  und  dem  gewöhnlich  noch  ein  Capitular  als
Subcellerarius  beigeordnet  wird.  Die  Geschäfte  des  Dom-Kellners  bestehen
  eigentlich  darinn,  dass  er  die  Aufsicht  über  die  Administration  de:
Domkapitularischen  Vermögens  führen  und  die  zur  Verwaltung  desselben
angestellten  Offizianten  kontrolliren  soll.  Besondere  Einkünfte  sind  mit
diesem  Amte  nicbt  verbunden,  sondern  der  Kellner  beziehet  nur  bey  Bestimmung
  der  ungewissen  Eigenthums-Gefälle  der  Eigenbehörigen  die  sogenannten
  Schreib-Gebühren  und  hat  einen  bestimmten  Anteil  an  den  sogenannten
  Brüchten.  Ob  dieses  Amt  nach  Abgang  des  jetzigen  Dom-Kellners
wieder  zu  besetzen  geyn  werde,  wird  um  so  mehr  der  Zukunft  vorbehalten
bleiben  müssen,  als  es  sich  dann  zeigen  wird,  welche  Veränderungen  in
der  bisherigen  Administration  des  Dom-Kapitularischen  Vermögens  vorzunehmen
  sind.

Sodann  theilen  sich  die  24  Capitularen  in  residirende  und  nicht  residirende.
  Erstere  können  alle  diejenigen  seyn,  welche  nicht  zugleich  auch
bey  andern  Capituln  Residenz  halten  müssen,  und  ist  durch  das  Statut  vom
17.  Aprill  1591  deren  Zahl  auf  12  festgesetzt.  Der  Unterschied  zwischen
Residentes  und  non  Residentes  äussert  sich  in  dem  Genuss  verschiedener
Revenien,  woran  blos  erstere  mit  Ausschluss  der  letztern  Anteil  haben.
und  [welche]  eine  Belohnung  für  die  Anwesenheit  bey  der  Kirche  ausmachen
  sollen.  Demnächst  hat  der  Bischof  bisher  das  Recht  gehabt,  aus
den  Capitularen  sich  zwey  auszuwählen,  welche  ihm  in  der  Wahrnehmung
der  Kirchen-Geschäfte  assistiren.  Diese  unter  dem  Namen  Canonici  a  later
vorkommende  Kapitularen  werden,  wie  der  Dom-Propst  und  Dom-Dechant,
in  allen  ohne  körperliche  Gegenwart  zulässigen  Verdiensten  frei  gehalten.
Wenn  die  beiden  jetzigen  Canonici  a  latere  beim  Leben  des  Fürst-Bischoß
mit  Tode  abgehen  sollten,  so  wird  es  ihm  wohl  gestattet  werden  können,
sich  zwei  andere  Kapitularen  zur  Assistenz  auszuwählen,  es  wird  jedoch
zuvor  E.K.M.  ...  Erlaubniss  dazu  nachgesucht  werden  müssen.

Endlich  sind  Jubilarii  diejenigen,  welche  von  Zeit  der  Besitznahme  der
Präbende  40  Jahre  der  Kirche  gedient  haben,  und  geniessen  die  beiden
ältesten  davon  bei  ihrer  Abwesenheit  von  der  Kirche  die  Vorteile  der  Anwesenden.


Was  in  der  Darstellung  von  den  Erfordernissen  zur  Aufnahme  in  das