Paderborn.  Domkapitel.  559

1806

Capitul  sub  num.  5.,  imgleichen  von  den  verschiedenen  Arten  der  Erwer-  Juni  22

bung  der  Präbenden  sub  num.  6.  enthalten  ist,  das  findet  bei  der  eingetretenen
  Säcularisation  des  Capituls  weiter  keine  Anwendung,  indem  alle
vacant  werdenden  Präbenden  dem  Fisco  anheim  fallen.

Die  Einkünfte  der  Capitularen  bestehen  nach  num.  7.  der  Darstellung

1.  in  Präbende-Revenüen

2.  in  Residenz-Früchten

3.  in  Dignitäts-Reventien  und
4.  in  Obedienzien.

ad  1.  sind  die  Präbendal-Revenüen  diejenigen,  auf  welche  die  Capitularen
  nach  gehöriger  Besitz-Ergreifung  von  der  Präbende  Anspruch  auf
Theilnehmung  und  Mitgenuss  haben.  Diese  teilen  sich  in  folgende  Classen
ein,  und  zwar:

a.  in  solche,  welche  obne  alle  Anwesenheit  bei  der  Kirche  verdient
werden  können.  Diese  sind  sehr  geringe  und  betragen  jährlich  nur  33  Scheffel
Rocken.

b.  in  solche,  welche  durch  blosse  Anwesenheit  bei  der  Kirche  in  dem
Zeitraum  vom  15.  August  bis  den  16.  October  ohne  Verpflichtung,  an  dem
Gottesdienst  Teil  zu  nehmen,  verdient  werden  können.  Diese  betragen
Jährlich  72  Scheffel  Rocken,  33  Scheffel  Gerste,  52  Scheffel  Hafer.

c.  in  solche,  bey  welchen  entweder  Anwesenheit  in  der  Kirche  an  den
Verdienst-Tagen,  oder  auch  nur  Gegenwart  bei  den  Verhandlungen  des
Dom-Kapituls  erfordert  wird;  und

d.  in  solche,  welche  aus  den  Präsenzen  und  Memorien  erfolgen,  und
zu  deren  Verdienst  lediglich  die  Theilnahme  an  den  Gottesdienstlichen  Handlungen
  erfordert  wird.

ad  2.  Mit  den  Residenz-Früchten  hat  es  folgende  Bewandniss.  Es
theilen  sich  nemlich  die  Capitularen  in  Residentes  und  non  residentes.
Erstere  haben  die  Verpflichtung,  wenigstens  die  Hälfte  des  Jahres  bei  der
Kirche  zuzubringen,  und  ist  deren  Zahl  auf  12  als  das  Maximum  festgestellt
worden.  Für  diese  sind  wegen  jener  Verpflichtung  gewisse  Reventien  besonders
  ausgesetzet  und  es  geniessen  dieselben  ausserdem  die  Begünstigung,
dass,  wo  der  Verdienst  gewisser  Präbende-Einkünfte  einen  bestimmten  Aufenthalt
  bei  der  Kirche  erfordert,  die  Hälfte  desselben  bey  den  Residentibus
fir  ausreichend  und  gleichgeltend  angenommen  wird.  Uebrigens  werden  die
sogenannten  Residenz-Früchte  nicht  allemal  blos  durch  die  würkliche  Haltung
der  Residenz  verdienet,  sondern  es  sind  auch  mit  einigen  besondere  Verpfichtungen
  verbunden,  durch  deren  Beobachtung  der  Anspruch  auf  Mitgenuss
  zuvor  begründet  werden  muss.

ad  3.  sind  die  besondern  Reventien  von  den  beiden  Dignitäten  und
von  den  übrigen  vier  Geistlichen  Officiis  bereits  oben  angezeigt  und  ist
deshalb  das  zweckmässig  scheinende  in  Antrag  gebracht  worden.

ad  4.  sind  bei  dem  Dom-Capitul  137  Obedienzien  vorhanden,  deren