560  Urkunde  No.  93%.

un  gesammter  Ertrag  nach  Abzug  der  onerum  zu  5084  Rthir.  veranschlagt
worden  ist;  selbige  werden  eingeteilt  in:
1.  episcopales,  deren.  .  .  »  2  2  2  22  22.0.3980,
2.  praepositurales,  deren  .  .  .  2  2  2  2  2..2..6480,
3.  Plaegede!),  deren.  -.  .  .  222  2.2..2.0.19
4.  Additamenta,  deren  .  .  .  2»  2  2  2  2  20.0.  48  sind.
Summa  137,
denen  die  in  die  Cathegorie  der  Additamenta  gehörigen  14  Canonicat-Curien
noch  hinzukommen.  Die  Gegenstände  der  Obedienzien  der  drei  ersten  Classen
bestehen  in  beständigen  Korn-  und  Geld-Gefällen,  in  Zehnten,  Holzungen
und  Patronat-Rechten  über  verschiedene  Pfarren  in  dem  Fürstenthum  Paderborn,
  und  die  Obedienzien  der  vierten  Classe  in  Aeckern,  Gärten,  Wiesen,
Fischteichen,  Keller,  Kornboden,  Dämmen  und  Curien.  In  frühern  Zeiten
hat  willkührliche  Vergebung  der  Obedienzen  von  Seiten  des  Bischofs  und
des  Dompropsts  Statt  gefunden,  allein  im  Jahre  1405  ist  durch  ein  vor
dem  Bischof  Wilhelm  genehmigtes  Statut  festgesetzt  worden,  dass  die  Option
der  Obedienzien  nach  dem  Alter  im  Capitul  Statt  finden  solle,  dergestalı.
dass,  wenn  durch  Todesfall  gewisse  Obedienzen  erlediget  worden,  dies
von  dem  auf  den  verstorbenen  Capitularen  zunächst  folgenden  und,  wenn
dieser  nicht  optiret,  von  dem  sodann  folgenden  etc.  optiret  werden  können,
wobey  jedoch  die  beiden  Dignitarien,  der  Dompropst  und  Dom-Dechant,  den
Vorzug  haben,  dass  sie  allen  tibrigen  Capitularen  bey  jeder  Option  vorgehen
und  jede  erledigte  Obedienz  optiren  können,  wenn  sie  sich  dabey  zu  verbessern
  glauben.  Uebrigens  ist  die  Anzahl  der  Obedienzen,  die  ein  Kapitular
besitzen  kann,  dahin  festgesetzt,  dass  er  aus  der  ersten  Classe  Episcopale:
zwey,  aus  der  zweiten  Classe  Praepositurales  eine  und  aus  der  dritten  Clas«
in  Ploegede  ebenfalls  nur  eine  verlangen  kann.  Bej  den  Obedienzien  der
4.  Classe  haben  die  Residentes  den  Vorzug  und,  wenn  kein  residens  da  ist.
der  noch  optiren  könnte,  so  wird  juxta  senium  optiret.  Eben  dies  gilt  auch
bei  den  zu  den  Additamenten  gehörigen  Curien,  in  so  weit  sie  optabel  sind.
Hieraus  folgt  denn  von  selbst,  dass,  wenn  ein  Capitular  von  den  erledigten
Obedienzen  welche  optiret,  er  von  den  besitzenden  der  nemlichen  Classe
eben  so  viele  wieder  abgeben  muss,  in  Rücksicht  welcher  eine  fernere  Option
dann  wieder  eintritt.  Das  Dom-Capitul  hat  gebeten,  demselben  das  Recht
zur  Option  der  Obedienzen  nach  der  bisherigen  Verfassung  ferner  zu  ge
statten.  Da  E.  K.  M.  dem  Dom-Kapitul  zu  Hildesheim  das  Options-Recht
der  Obedienzien  belassen  haben  und  bei  dem  Paderbornschen  Dom-Kapitul
eben  die  Gründe  des  Rechts  und  der  Billigkeit  vorhanden  sind,  so  trage
ich  ...  darauf  an:
den  Capitularen  das  Recht  zur  Option  der  Obedienzen  nach  bisheriger
Verfassung  ferner  zu  gestatten  und  zwar,  weil  nach  dem  senio  optiret

1)  Die  »Darstellung«  schreibt  »Ploegede«.