Paderborn.  Domkapitel.  561

wird,  dass  fiscus  wegen  der  ihm  anfallenden  Präbenden  nach  dieser  Pi
Ordnung  mit  optire.
Da  bei  Gelegenheit  der  Obedienzen  der  Curien  Erwähnung  geschehen
st,  so  werde  ich  diesen  Punkt  hier  zugleich  mit  aufnehmen.
Es  sind  nemlich  ..  .  beym  Dom-Capitul  14  Canonicat-Curien  vorhanden.
)Javon  sind
A.  den  Dignitäten  annex  [2]')....
B.  Optable  [4]...
C.  auf  immer  Assignable  [5)  ...
D.  auf  gewisse  Zeit  Assignable  [3]...
Mit  der  Assignabilität  der  Curie  hat  es  nun  folgende  Bewandniss
zehabt:

Wenn  nemlich  an  den  einzelnen  Curien  bedeutende  Reparaturen  vorzunehmen
  oder  der  zeitige  Besitzer  Willens  gewesen,  solche  zu  erweitern
oder  zu  verschönern,  so  ist  durch  Uebereinkommen  mit  dem  Capitul  öfters
nachgelassen  worden,  dass  auf  dergleichen  verbesserte  Curien  eine  gewisse
Anzahl  Assignationen  erteilt  werden  dürfen,  das  heisst:  dass  der  gegenwärtige
  oder  ein  oder  mehrere  der  zunächst  folgenden  Besitzer  bei  ihrem  Abgange
  die  Curien  auf  einen  andern  Capitularen  übertragen  können,  der  nach
einem  Abkommen  dafür  etwas  zu  zalen  gehabt,  und  in  ganz  besondern  Fällen
ist  auch  wohl  eine  Assignation  in  perpetuum  bewilliget  worden.  Das  Resultat
von  allen  diesen  Verhältnissen  ist,  dass  in  Ansehung  der  Curien  sub  A
und  B  die  jetzigen  Besitzer  blos  ein  Nutzniessungs-Recht  haben,  dagegen
die  Curien  sub  C  und  D  gewissermassen  in  dominio  utili  der  gegenwärtigen
Inhaber  sich  befinden  und  das  Dominium  directum  dem  Dom-Capitul  gebüret.
Die  rechtlichen  Folgen  davon  sind,  dass  die  Curien  sub  A  und  B  nach
Ableben  der  jetzigen  Besitzer  sofort  eingezogen  werden  können  und  in  Ansehung
  der  optablen  Curien  sub  B  nur  dasjenige  zu  vergüten  ist,  was  der
$  52  des  Haupt-Reichstags-Deputations-Beschlusses  festgesetzt  hat  und  das
in  jedem  einzelnen  Falle  zu  seiner  Zeit  näher  untersuchet  werden  muss.
Da  indessen  die  obtablen  Curien  sub  B  einen  Theil  der  Additamenten  ausmachen,
  weshalb  auf  die  Beibehaltung  des  bisherigen  Options-Rechts  angetragen
  worden,  so  stelle  ich  ...  anheim,  ob  nicht  in  Ansehung  dieser
Curien  den  Capitularen  das  bisherige  Options-Recht  zu  belassen  seyn  möchte,
um  sie  nicht  wegen  ihrer  Wohnungen  in  Verlegenheit  zu  setzen.  Was  aber
die  Curien  sub  C  und  D  betrift,  welche  respective  auf  immer  oder  gewisse
Leit  assignabel  gewesen,  so  werden  alle  diejenigen  Assignationen  anzuerkennen
  seyn,  welche  von  den  einzelnen  Capitularen  an  ihre  Mit-Capitularen
vor  dem  24.  August  1802  erteilet  worden,  die  spätern  aber  nicht,  und  eben
50  werden  auch  von  den  jetzigen  Assignatarien  weiter  keine  Assignationen
erteilet  werden  dürfen.  Vielmehr  wird  ihr  aus  der  Assignation  erhaltenes

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1)  Werden  namentlich  aufgeführt.
Granier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  36