562  Urkunde  No.  9%.

Pe  Recht  mit  ihrem  Tode  aufhören  müssen  und  ihnen  blos  das  zu  ersetzen

seyn,  was  sie  den  Assignanten  bezahlt  haben.  ...

Da  bey  dem  Dom-Capitul  zu  Hildesheim  der  Grundsatz  angenommen
worden,  dass  in  Ansehung  der  von  nun  an  versterbenden  Capitularen  blo:
dag  Deservit-  oder  Sterbe-Jahr  Statt  finden,  das  Nach-  oder  Gnaden-Jahr
aber  aufhören  solle,  so  würden  bey  dem  Paderbornschen  Dom-Kapitul  wegen
der  von  nun  an  versterbenden  Dom-Capitularen  gleiche  Grundsätze  Statt
finden  und  solchem  nach  das  Gnaden-  oder  Nachjahr  wegfallen  müssen,  in
so  fern  E.  K.  M.  nicht  geruhen  sollten,  den  jetzigen  Domherrn  für  ihre
Person  die  Nachjahrs-Revenüen  zu  belassen,  wie  solches  Allerhöchstdieselben
durch  die  Cabinets-Ordre  vom  22.  März  d.  J.  dem  Dom-Capitul  zu  Hilde:
heim  zu  bewilligen  beschlossen  haben;  jedoch  werden  den  Erben  der  bereit:
verstorbenen  Dom-Capitularen  von  Hoerde  und  von  Elverfeld  in  jedem  Fall
ausser  dem  Sterbejahre  die  Nachjahre  zu  belassen  seyn.  Demnächst  hat...
auch  ein  Kirchen-  oder  Fabrik-Jahr,  jedoch  nur  bey  denjenigen  Präbendal-Reventien
  Statt  gefunden,  bey  welchen  das  Nachjahr  Statt  gehabt.  Da  dieses
Fabrik-Jahr  zum  Bau-Fonds  des  Dom-Kapituls  fliesst,  woraus  es  seine  manngfaltigen
  Gebäude  unterhalten  muss,  so  wird  das  Fabrikjahr  zu  diesem  Behuf,
  gleich  wie  solches  auch  beym  Dom-Kapitul  zu  Hildesheim  geschehen.
beizubehalten  seyn.

Der  zur  Besorgung  des  Gottesdienstes  in  der  Domkirche  vorhandene
Clerus  secundarius  und  das  mit  dahin  zu  rechnende  Personale  bestehet.....
aus  4  Vikarien,  2  Hebdomadarien,  39  Beneficiaten,  6  Choralen,  1  Messdiener,
4  Küstern,  4  Structur-Pulsanten,  1  Domprediger,  1  Dom-Schullehrer,  1  Organisten,
  10  Musicis,  2  Allelujanten,  1  Stabträger,  1  Domnträger,  1  Uhrmacher
und  1  Sakristan!)  =  79  Personen.

Die  vier  Vicarien,  2  Hebdomadarien  und  39  Beneficiaten  sind  mit  besondern
  Beneficien,  worunter  4  Familien-Beneficia  seyn  sollen,  versehen  und
ein  Theil  derselben  geniesst  auch  ein  bestimmtes  Einkommen  aus  der  gemeinschaftlichen
  Casse  des  Cleri  secundarii,  die  Crypta  genannt.  Gewisse
Reventen  dieser  Casse  müssen  aber  besonders  verdient  werden,  welches
auch  in  Ansehung  anderer  Reventien  der  Fall  ist,  welche  für  die  Vicarien
und  Beneficiaten  aus  verschiedenen  Dom-Officien  erfolgen.  In  Rücksicht  der
Einkünfte  aus  den  Beneficien  hat  ein  Nachjahr  Statt  gefunden,  es  muss  aber
der  mit  dem  Beneficio  verbundene  Kirchendienst  von  den  Erben  des  Verstorbenen
  besorgt  werden.  Es  verstehet  sich  von  selbst,  dass  alle  diese
Vicarien  und  Beneficia,  die  wirklichen  Familien-Beneficia  ausgenommen,  zur

‘  Königlichen  Collation  und  Disposition  stehen  und  nur  in  so  fern  wieder

besetzt  werden  dürfen,  als  beim  einstweiligen  Bestehen  des  Dom-Kapituls
der  fortwährende  Cultus  in  der  Dom-Kirche  die  Wiederbesetzung  erfordert.
Die  Stellen  der  übrigen  Kirchendiener  können  nur  mit  Genehmigung  der
Kammer  wieder  besetzt  werden.

1:  Vorlage:  »Saoristen«.