1806
Juni

564  Urkunde  No.  %3%4.

&gt;  _  Veränderungen,  mithin  alle  und  jede  Verpachtungen,  zur  Genehmigung  der

Kammer  gestellet  werden  müssen;  und

6.  dem  zur  Erhebung  des  !/,,  anzustellenden  Rendanten  frey  stehen
müsse,  nach  Gutfinden  die  einzelnen  Register  einzusehen,  um  die  sich  daber
ergebende  Mängel  und  Unordnungen  der  Kammer  zur  Abhelfung  anzuzeigen.

Was  aber  die  bisherige  Administration  der  Domkapitularischen  Forsten
betrift,  so  hat  das  Münstersche  Kammer-Präsidium  ..  ..  angezeigt,  dass  es
zu  wiinschen  sey,  dass  die  Domkapitularische  Forsten  schon  jetzt  mit  den
Königlichen  Forsten  vereinigt,  von  dem  Königlichen  Forst-Amte  die  alleinige
Administration  tibernommen  und  dem  Dom-Kapitul  der  Durchschnitts-Ertrag
  von  den  letzten  sechs  Jahren  aus  der  Forst-Casse  bezalet  werde.  Die
Gründe,  durch  welche  das  Präsidium  diesen  Antrag  motiviret  hat,  sind
folgende,  nemlich  dass:

1.  diese  Forsten  im  Verhältniss  ihres  bedeutenden  Umfanges  einen  nur
4usserst  unbedeutenden  Ertrag  gewährten,  teils,  weil  sie  mit  Freyholz-Atgaben
  sehr  belästiget,  teils  auch,  weil  sie  höchst  elend  verwaltet  worden,  un]

2.  das  Dom-Kapitul  in  den  letzten  Jahren  sehr  stark  habe  hauen  lassen,
ohne  für  die  Kultur  etwas  zu  verwenden,  und  dass  vorauszusehen  ser,
dass,  wenn  es  bei  der  bisherigen  Administration  verbleibe,  die  Forsten.
wenn  sis  dereinst  zur  Königlichen  Disposition  anheim  fallen  würden,  nicht
einmal  fähig  seyn  dürften,  die  darauf  haftende  Freiholz-  Abgaben  zu  prästiren;
  und

3.  dass  bei  der  bisherigen  Administration  die  Ungleichheit  der  Holz-Preise
  einen  sehr  nachteiligen  Einfluss  auf  den  Königlichen  Holz-Debit
gehabt,  indem  das  Domkapitul  besonders  das  Bau-Holz  unter  dem  Werth
verkauft  habe,  um  schneller  damit  fertig  zu  werden.

Bei  diesen  vom  Kammer-Präsidio  angezeigten  Verhältnissen  nehme  ich
keinen  Anstand,  darauf  ...  anzutragen:

dass  die  Domkapitularische  Forsten  schon  jetzt  mit  den  Königlichen
Forsten  vereiniget,  der  Administration  des  Ober-Forstmeisters  von
Kalisch  tibergeben,  die  bisherige  Domkapitularische  Förster  in  Königliche
  Dienste  mit  Beibehaltung  ihres  bisherigen  Gehaltes  und  ihrer
Emolumente  übernommen,  verpflichtet,  und  dem  Dom-Kapitul  aus
dem  Ertrage  diejenige  Nutzung  ersetzt  werde,  welche  dasselbe  nach
einer  nachzuweisenden  sechsjährigen  Fraction  solcher  Jahre  gehabt
hat,  wo  kein  ordnungswidriger  Hieb  vorgefallen  ist.

Da  auch  oben  bey  den  Obedienzen  vorgekommen,  dass  zu  einigen  derselben
  besondere  Holzungen  gehörten,  welche  der  alleinigen  Administration
des  Obedientiarii  tiberlassen  waren,  so  ist  es  ebenso  zweckmässig,  dass  auch
diese  unter  die  Ober-  Aufsicht  des  Ober-Forstmeisters  von  Kalisch  gesetzt
werden  und  zwar  in  der  Art,  dass  die  einzelnen  Obedientiarii  darin  nur
uach  vorhergegangener  Anweisung  desselben  Holz  fällen  lassen  dürfen,  ohne