Paderborn.  Domkapitel.  565

3ie  jedoch  in  Ansehung  der  forstwirthschaftlichen  Benuzzung  des  zur  Obedienz  Pr
gehörigen  Holzes  zu  beschränken.

Das  pro  24.  July  1803/4  von  den  sämmtlichen  Kapitularen  und  den  Präbendal-,
  Residential-,  Dignitäts-  und  Obedienz-Reventien  zu  entrichtende  !/,,
ist  auf  3875  Rthlr.  19  Gr.  9  Pfg.  ausgemittelt  worden,  wovon  jedoch  220  Rthlr.
8  Gr.  11  Pfg.  wegen  des  Dom-Dechanten  Graf  von  Kesselstadt  abgesetzt
werden  müssen,  dessen  Decanat-Reventien  ex  post  von  der  Decimation  befreiet
  worden.  Das  Dom-Kapitul  hat  zwar  gebeten,  dass  der  eigentliche
Chor-  und  Kirchen-Verdienst  von  der  Decimation  frey  bleiben  mögte.  Da
aber  beim  Dom-Kapitul  zu  Hildesheim  bereits  der  Grundsatz  feststehet,  dass
die  Chor-  und  Kirchenpräsenzen  der  Decimation  zu  unterwerfen,  so  musa
solcher  auch  beim  Paderbornschen  Dom-Kapitul,  welches  nicht  melioris
conditionis  seyn  kann,  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Endlich  ist  auch  der  Punkt  zur  Sprache  gebracht  worden,  welche
Reventien  von  den  eröfneten  Präbenden  dem  Staate  zu  berechnen  seyn
würden.  Es  ist  aus  obigen  Vortrag  zu  wiederholen,  dass  die  Reventien
eines  Capitularen  in  Präbendal-  und  Residential-Einkünften  bestehen.  Die
erstern  theilen  sich  in  4  Classen:

a)  in  solche,  welche  ohne  alle  Anwesenheit  bei  der  Kirche  verdient
werden  können;

b)  in  solche,  welche  durch  blosse  Anwesenheit  bei  der  Kirche  in  dem
Zeitraum  vom  15.  August  bis  16.  October  verdient  werden  können;

c)  in  solche,  bei  welchen  entweder  Anwesenheit  in  der  Kirche  an  den
Verdiensttagen  oder  auch  nur  Gegenwart  bei  den  Verhandlungen  des  Domkapituls
  erfordert  wird;  und

d)  in  solche,  welche  aus  den  Präsenzen  und  Memorien  erfolgen  und  zu
deren  Verdienst  lediglich  die  Theilnahme  an  den  Gottesdienstlichen  Handlungen
  erfordert  wird.

Nach  diesen  Abteilungen  ist  es  nun  ganz  unbedenklich,  dass  dem  Fisco
von  den  eröfneten  Präbenden  alle  diejenigen  Reveutien  berechnet  werden
müssen,  die  blos  durch  Anwesenheit  in  der  Stadt,  bei  der  Kirche,  im  Capitul
und  an  den  Verdiensttagen  verdient  werden.  Dahingegen  wird  von  denjenigen
  Revenien,  welche  aus  den  Präsenzen  und  Memorien  erfolgen  und
zu  deren  Verdienst  die  Theilnahme  an  den  gottesdienstlichen  Handlungen
erfordert  wird,  vorab  dasjenige  abzuziehen  seyn,  was  davon  dem  Clero
secundario  gebtiret,  das  tibrig  bleibende  muss  auf  das  ganze  gremium  des
Capituls  repartiret  und  dem  Fisco  von  jeder  vacanten  Präbende  !/,,  berechnet
werden.  Was  aber  die  Theilnahme  des  fisci  an  den  sogenannten  Residenz-Früchten
  betrift,  so  sind  nach  bisheriger  Verfassung  zur  Haltung  der  Residenz
nur  12  Capitularen  zugelassen  worden.  In  Ansehung  des  Mitgenusses  an
den  Residenz-Früchten  sind  aber  gleich  gehalten  worden:  die  beiden  Dignitarii,
  Dompropst  und  Dom-Dechant,  dann  die  beiden  Canonici  a  latere  und
endlich  die  beiden  Jubilarii,  wenn  deren  vorhanden  gewesen,  gleichwie  dann