1806
Juni  2

566  Urkunde  No.  93%.

„  Jetzt  zwey  Jubilarii,  der  Frhr.  von  Fürstenberg  und  von  Landsberg  beym

Capitul  sind.  Die  Residential-Früchte  werden  also  gegenwärtig  eigentlich
unter  18  Personen  vertheilet.  Da  Fiskus  wegen  aller  vakanten  Präbenden
stets  als  Residens!)  angesehen  werden  muss,  so  kann  ihm  eine  Theilnahme
an  den  Residenz-Früchten  nicht  abgesagt  werden,  weil  aber  mit  Beziehung
verschiedener  Residenzfrüchte  gewisse  besondere  geistliche  Verpflichtungen
verbunden  sind,  so  scheint  es  angemessen  zu  seyn,  in  Ansehung  der  Mit-Perception
  des  fisci  die  Billigkeit  eintreten  zu  lassen  und  festzusetzen:
dass  sämmtliche  Residenzfrüchte  auf  das  Gremium  des  Capituls  verteilet
  und  dem  fisco  davon  wegen  jeder  vacanten  Präbende  !,,  be
rechnet  werde.

Indem  ich  nun  die  bisherige  Capituls-Verfassung  vollständig  suseinandergesetzt
  und  dabey  verschiedene  Anträge  gemacht  habe,  so  bitte  ich...
um  Erlaubniss,  solche  zur  bessern  Uebersicht  dahin  zu  reassumiren:

(1.12)  das  Dom-Kapitul  zu  Paderborn  provisorisch  und  bis  zur  nähen
Regulirung  des  Diöcesen-Wesens  für  die  Entschädigungs-  und  damit
in  Verbindung  zu  setzende  ältere  Provinzen  bestehen  und  die  bis
herige  Verfassung  desselben  unter  folgenden  Modificationen  fortgehen
zu  lassen,  dass

1.  die  vormalige  Concurrenz  des  Capituls  bey  der  Landes-A  dministratien
und  namentlich  das  Recht  der  Landstandschaft,  als  durch  die  eingetreten?
Staats-Veränderung  von  selbst  erloschen,  aufzuheben;

2.  die  bisherige  Abgaben-Freiheit  des  Capituls  sowohl  in  Ansehung  des
Cleri  primarii  als  secundarii  aufhöre  und  sich  dasselbe  denjenigen  Abgaben
unterwerfen  mitsse,  welche  der  Staat  einzuführen  für  gut  findet;

3.  demselben  das  Recht,  die  zu  dem  Kirchen-Vermögen  gehörigen  Ge
fälle  durch  eigene  Executoren  beitreiben  zu  dürfen,  mit  der  Beschränkung.
wenn  die  Gefälle  liquide  sind,  zu  belassen,  sonst  aber  die  Sache  vor  den
ordentlichen  Richter  zu  verweisen;

4.  die  Beurteilung  der  Frage,  ob  dem  Kapitul  das  Recht  zu  belassen,
in  den  Domkapitularischen  Ortschaften  und  Jurisdiotions-Districten  einen  besondern
  Nachrichter  und  Wasenmeister  zu  bestellen,  an  die  Kammer  al:
obern  Polizey-Behörde  zu  verweisen;

6b.  dem  Kapitul  die  Exekution  gegen  seine,  nicht  auf  der  Kapituls
Freiheit  wohnende  Rechnung  ftihrende  Offizianten,  wenn  die  Objecte  liquid
sind,  zu  belassen,  sonst  die  Erörterung  der  Sache  an  den  ordentlichen  Richter
zu  verweisen;

6.  die  Zollfreiheit  von  den  Domkapitularischen  Gütern  aufzuheben;

‘7.  dem  Dom-Kapitul  die  Jagd  auf  seinen  privativen  Gründen  und  Feld-1)

  Vorlage:  »Residenz«.

2)  Auf  diese  römischen  Ziffern  beziehen  sich  die  Randverfügungen  am
Schlusse  dieses  Berichtes.