Paderborn.  Domkapitel.  567

marken,  8o  weit  eg  solche  rechtlich  hergebracht,  zu  belassen,  dagegen  aber
die  Koppeljagd,  welche  demselben  in  den  Landesherrlichen  und  den  Jagdgehegen
  der  säcularisirten  Klöster  zugestanden  hat,  aufzuheben;

8.  die  Bestimmung  der  Frage,  ob  dem  Dom-Capitul  das  Recht  zu  belassen,
  wegen  seiner  Eigenbehörigen  dem  Jahr-  oder  Brüchten-Gericht  der
Aemter  Neuhaus,  Dellbrück  und  Bocke  durch  Deputirte  beizuwohnen  und
in  den  Domkapitularischen  Ortschaften  das  Jahr-  oder  Brichten-Gericht
selbst  zu  halten,  von  der  nähern  Prüfung  der  Kammer  als  obern  Polizey-Behörde
  abhängig  zu  machen;

9.  sobald  das  Inquisitoriat  ftir  das  Fürstenthum  Paderborn  eingerichtet,
das  Dom-Kapitul  sich  der  Criminal-Jurisdietion,  jedoch  mit  Beibehaltung
des  Rechts  des  ersten  Angrifs,  begeben  und  solche  der  Regierungs-Deputation
  überlassen  müsse,  mit  der  Bestimmung,  dass  dasselbe  zur  Unterhaltung
des  Inquisitoriats  denjenigen  Kosten-Beitrag  jährlich  leisten  müsse,  welcher
demselben  durch  die  Criminal-Jurisdiction  nach  einem  auszumittelnden  Durchschnitt
  von  mehreren  Jahren  verursachet  worden;

10.  Dem  Dom-Kapitul  die  bisher  ausgetibte  Civil-Jurisdicetion  in  Paderborn
  auf  der  Domfreiheit  und  einigen  andern  Distrieten  der  Stadt,  sodann
über  die  Städte  Lippspringe  und  Bredenborn,  imgleichen  über  die  Dörfer
Attelen,  Ettelen,  Hangelarn  i),  Husen,  Scharmede  und  Dahl,  ferner  über
die  Oeconomie  Kleyhoff  und  Blanckenrade?)  und  tiber  die  eigenbehörigen
Höfe  Radinghausen?)  und  Hamborn?),  imgleichen  tiber  die  dahin  gehörige
Feldmarken  und  Waldungen,  ferner  diejenige  Jurisdietion,  welche  einzelne

Dignitarii  und  Obedientiarii  ausgetibt,  mit  der  Bestimmung  zu  belassen,
dass,  so  wie  die  einzelnen  Gerichts-Offizianten  abgehen,  die  erledigten  Gerichtsstellen
  einzuziehen  und  mit  den)  Landesherrlichen  zu  vereinigen,  jedoch
sehon  jetzt  die  Bestimmung  zu  trefien,  dass  die  Domfreiheit  sowohl,  als
derjenige  Theil  der  Stadt,  worüber  dem  Dom-Kapitul  nach  dem  Vergleich
vom  Jahre  1717  die  Civil-Jurisdiction  zustehet,  in  polizeilicher  Hinsicht  dem
Magistrat  zu  Paderborn  unterzuordnen,  dergestalt,  dass  derselbe  über  die
bisher  eximirten  Theile  der  Stadt  die  polizeyliche  Gerichtsbarkeit  im  weitläuftigen
  Sinne  des  Wort-Verstandes  auszutiben  berechtiget  sey;

11.  die  Archidiaconate,  so  wie  sie  vacant  werden,  nicht  wieder  zu
besetzen  und  die  Geschäfte  respective  vom  Officialat-Gerichte  und  General-Vicariat
  zu  verwalten;

12.  die  Stelle  des  Dpmpropsts  nach  dem  Ableben  des  jetzigen  Dignitari
  Grafen  v.  Bochholtz  einzuziehen  und  auf  diesen  Fall  dessen  Lehns-Curie
  mit  der  Landesherrlichen  Lehns-Curie  in  der  Art  zu  vereinigen,  dass
de  Lehnwaaren  den  Landesherrlichen  Cassen  zu  berechnen,  inmittelst  aber
serwu  jetzt  dessen  Collations-Rechte  von  den  Vicarien  Praeposituralis  prima,
secunda,  Deatae  Mariae  Virginis,  Seti  Laurentii  prima  und  Stae  Margarethae

—.
nn

1)  Henglarn,  Kr.  Biiren.  2)  S.  o.  Seite  553.
3)  Vorlage:  »der«.

1806

Jun

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