1806
Juni  22

568  Urkunde  No.  934.

secunda  zu  sistiren  und  solche  zur  Königlichen  Disposition  zu  verweisen,
auch  die  Dompropsteiliche  Curie  nach  dem  Ableben  des  Dompropstes  eim
zuziehen;

13.  die  Wiederbesetzung  der  Dom-Dechanten-Stelle  nach  dem  Ableben
des  jetzigen  Inhabers  Grafen  v.  Kesselstadt  der  künftigen  Bestimmung  vorzubehalten
  und  dessen  Collations-Rechte  ..  .  schon  jetzt  aufzuheben  und
solche  der  Königlichen  Disposition  zu  reserviren,  dagegen  aber  demselben
die  Wiederbesetzung  der  Unterktister-Stelle  mit  Genehmigung  der  Kammer
zu  belassen;

14.  das  Officium  des  Domküsters  nach  dem  Abgang  des  jetzigen  Domküsters
  v.  Landsberg  einzuziehen  und  dessen  bisher  von  sechs  Beneficien
ausgetibten  Collations-Rechte  schon  jetzt  aufzuheben,  dagegen  demselben  die
Besetzung  der  Küsterstellen  unter  Genehmigung  der  Kammer  zu  belassen;

15.  Das  Officium  des  Domkantors  nach  dem  Ableben  des  jetzigen  Domkantors
  Frhrn.  v.  Spiegel  einzuziehen,  und  dessen  Collations-Recht  über
das  beneficium  decem  millium  Martyrum  aufzuheben;

16.  das  durch  Absterben  des  Dom-Scholasters  v.  Elverfeld  erledigte
Amt  des  Dom-Scholasters  sammt  den  damit  verbundenen  besondern  Berventien
  einzuziehen  und  das  diesem  Officio  annex  gewesene  Collations  -  Recht
des  Beneficii  St.  Andrae  seu  lectoratus  epistolae  zur  Königlichen  Disposition
zu  verweisen;

17.  das  durch  das  am  1.  December  1803  erfolgte  Ableben  des  p.
v.  Hoerde  bereits  erledigte  Amt  des  Dom-Kämmerers  sammt  den  damit
verbundenen  Reventien  ebenfalls  einzuziehen  und  die  diesem  Officio  annex
gewesene  Collations-Rechte  der  beiden  Beneficiis  (!)  Stae  Catharinae  und
Sti  Viti  auf  den  Fiscus  zu  transferiren;

18.  es  der  künftigen  Bestimmung  vorzubehalten,  ob  nach  Abgang  des
jetzigen  Domkellners  dessen  Amt  wieder  zu  besetzen;

19.  die  beiden  Canonici  a  latere  nach  Abgang  der  jetzigen  von  dem
Bischof  nur  mit  Genehmigung  des  Staats  zu  ernennen;

20.  den  Kapitularen  das  Recht  zur  Option  der  Obedienzen  nach  bisheriger
  Verfassung  ferner  zu  belassen  und,  da  nach  dem  senio  optiret
worden,  fiscus,  nach  dieser  Ordnung  wegen  der  ihm  anfallenden  Präbenden
mit  optire;

21.  in  Ansehung  der  optablen  Curien  den  Capitularen  das  bisherige
Options-Recht  zu  belassen,  wegen  der  assignable  gewesenen  Curien  hingegen
nur  diejenigen  Assignationen  anzuerkennen,  welche  von  den  einzelnen  Capitularen
  vor  dem  24.  August  1802  an  ihre  Mit-Kapitularen  erteilt  worden,
die  späterhin  erfolgte  aber  nicht,  und  eben  so  von  den  jetzigen  Assignatarien
  keine  Assignation  weiter  zu  erteilen;

22.  den  peremtorischen  Genusstermin  der  Capitularen  in  Ansehung  der
Präbendal-  und  Obedienz-Reventien  blos  auf  das  Sterbe-Jahr  zu  beschränken,
das  Gnaden-  oder  Nachjahr  aber  aufzuheben,  insofern  nicht,  wie  durch  die