Paderborn.  Domkapitel.  569

Jabinets-Ordre  vom  22.  März  d.  J.  dem  Domkapitel  zu  Hildesheim  zu-  Peg
zestanden  worden,  den  jetzigen  Domherrn  ftir  ihre  Person  die  Nachjahrs-Reventen
  ebenfalls  zu  belassen  E.  K.  M.  zu  beschliessen  geruhen  sollten;

jedoch  das  Fabrik-  oder  Kirchen-Jahr  beizubehalten,  auch  den  Erben  der

bereits  verstorbenen  Domkapitularen  von  Hoerde  und  von  Elverfeld  die
Nachjahre  zu  belassen;

23.  die  vorhandene  sechs  Vicarien  und  39  Beneficien  mit  Ausschluss
derjenigen,  welche  Blut-  oder  Familien-Vicarien  und  Beneficia  sind,  von  der
Königlichen  Disposition  abhängig  zu  machen,  die  dabey  Statt  gefundene
Nachjahre  aufzuheben  und  die  Stellen  der  übrigen  Kirchendiener  nur  mit
Genehmigung  der  Kammer  zu  besetzen;

24.  In  Ansehung  des  Rechnungs-Wesens  die  bisherige  Register-Einrichtung
  beizubehalten  und  die  Administration  des  Dom-Kapituls  sowohl,  als
die  des  Cleri  secundarii  in  der  Art  leiten  und  controlliren  zu  lassen,  dass:

a.  sämmtliche  Rendanten  und  Officianten  für  den  Staat  verpflichtet;

b.  sämmtliche  Rechnungen,  sowohl  die  des  Dom-Kapituls,  als  des  Cleri
secundarii  durch  einen  Kammer-Commissarius  mit  Zuziehung  eines  Calculators
  abgenommen;

ec.  jedem  Dignitario,  Officiali,  Obedientiario,  Vicario  und  Beneficiato  die
Verbindlichkeit  auferleget  werde,  von  seinem  besondern  Einkommen  eine
getreus  Administrations-Rechnung  zu  ftihren  und  solche  ebenfalls  vom  Kammer-Commissario
  abzunehmen;

d.  die  bisherige  Register-Einrichtung  genau  beobachtet,  aus  den  einzelnen
  Registern  nichts,  als  was  bisher  etatsmässig  gewesen,  zu  andern
herübergenommen  und  aus  jedem  Register  nichts  mehr,  als  wirklich  eingenommen,
  verteilet;

e.  alle  und  jede  in  der  Vermögens-Administration  des  Dom-Capituls
sowohl,  als  der  Dignitarien,  Officialen  und  Obedientiarien  vorzunehmende
Veränderung,  mithin  alle  und  jede  Verpachtungen,  zur  Genehmigung  der
Kammer  und  des  Provincial-Departements  gestellet  werde;  und

f.  dem  zur  Erhebung  des  !/,,  anzustellenden  Rendanten  freystehen  müsse,
nach  Gutfinden  die  einzelnen  Register  einzusehen  und  die  sich  dabey  ergebende
  Mängel  und  Unordnungen  der  Kammer  zur  Abhelfung  anzuzeigen;

25.  die  Domkapitularische  Forsten  schon  jetzt  mit  den  Landesherrlichen
  Forsten  zu  vereinigen,  der  Administration  des  Ober-Forstmeisters  von
Kalisch  zu  übergeben,  die  bisherigen  Domkapitularischen  Förster  mit  Beibehaltung
  ihres  Gehalts  und  ihrer  Emolumente  in  Landesherrliche  Dienste
zu  übernehmen  und  dem  Dom-Kapitul  aus  dem  Ertrage  diejenige  Nutzung
zu  ersetzen,  welche  dasselbe  nach  einer  nachzuweisenden  sechsjährigen  Fraction
  solcher  Jahre  gehabt  hat,  wo  kein  ordnungswidriger  Hieb  vorgefallen  ist;

26.  die  zu  den  einzelnen  Obedienzen  gehörige  Holzungen  ebenfalls  unter
Ober-Aufsicht  des  Ober-Forstmeisters  von  Kalisch  in  der  Art  zu  setzen,
dass  die  einzelnen  Obedientiarien  darin  nur  nach  vorgängiger  Anweisung