570  Urkunde  No.  93%.

1806

Jani  22  desselben  Holz  fällen  lassen  dürfen,  ohne  sie  jedoch  in  Ansehung  der  Forxwirthschaftlichen

  Benutzung  zu  beschränken;

27.  die  Einnahme  der  Capitularen  aus  den  Chor-  und  Kirchen-Prisenzen
  der  Decimation  zu  unterwerfen,  dagegen  die  besondern  Decanat-Reventien
  des  Dom-Dechanten  Grafen  von  Kesselstadt  von  der  Bezehntunr
auszunehmen;

28.  dem  Fisco  von  den  eröfneten  Präbenden  alle  diejenigen  Bevenüsn
zu  berechnen,  die  blos  durch  die  Anwesenheit  in  der  Stadt,  bei  der  Kirche.
im  Capitul  und  an  den  Verdienst-Tagen  verdient  werden,  dahingegen  von
denjenigen  Reventien,  welche  aus  den  Präsenzen  und  Memorien  erfolgen  und
zu  deren  Verdienst  die  Theilnahme  an  den  gottesdienstlichen  Handlungen
erfordert  wird,  vorab  dasjenige  abzuziehen,  was  davon  dem  Clero  secundario
  gebüret,  das  übrig  bleibende  auf  das  ganze  gremium  des  Capituls  zı
repartiren  und  dem  fisco  davon  wegen  jeder  vacanten  Präbende  '.,,  nı
berechnen;

29.  die  sämmtlichen  Residenz-Früchte  ebenfalls  auf  das  ganze  Gremius
des  Capitule  zu  verteilen  und  dem  fisco  davon  wegen  einer  jeden  vacanten
Präbende  1/,,  zu  berechnen.

Da  zu  Erhebung  und  Berechnung  des  dem  Staate  gebürenden  !',,  ®
wie  der  demselben  anheimfallenden  Reventien  der  vacanten  Präbenden,  irgleichen
  zur  Controllirung  der  ganzen  Administration  des  Domkapitularischen
Vermögens  ein  besonderer,  auf  E.  K.  M.  Interesse  zu  verpflichtender  Ofkzant
  nothwendig  ist,

[U.])  so  wird  dazu  der  bisherige  Kirchenschreiberey-Kassen-Rendant
Thorwesten  in  Vorschlag  gebracht  und  tiber  das  demselben  beizulegende
Gehalt  näherer...  Antrag  vorbehalten.

[III.])  Sodann  besitzt  noch  das  Dom-Kapitul  einen  bedeutenden  Schats
von  goldenen  und  silbernen  Kirchen-Gefässen  und  Geräthen,  welcher  für
den  Gottesdienst  bestimmt  ist  und  wovon  das  Verzeichniss  .  .  .  beigefügt  wird.

[IV.])  Ausser  diesem,  dem  Dom-Kapitul  zugehörigen  Vermögen  sind  ber
demselben  noch  verschiedene  Fundationen  vorhanden,  welche  teils  von  den
vorigen  Landesherrn  des  vormaligen  Bissthums  Paderborn,  teils  von  Privatis
gestiftet  worden  und  worüber  dem  Dom-Kapitul  die  Ober-Aufsicht  zustehet.
Diese  Ober-Aufsicht  grindet  sich  teils  auf  eine  Landesherrliche  Anordnung
vom  9.  Januar  1614,  teils  auf  ausdrückliche  Bestimmung  der  Stifter.  ...

Der  Capital-Bestand  von  allen  diesen  Fundationen  beträgt  80134  Rthlr.
20  Gr.  3  Pf.,  von  welchen  die  jährlichen  Zinsen  3422  Rthir.  20  Gr.  4  Pi.
ausmachen.  Das  einzelne  Verhältniss  dieser  Fundationen  wird  jetzt  näher
untersucht  und  da  wird  es  sich  ergeben,  welche  zweckmässigere  Verwendung
dabey  einzuftihren  seyn  möchte,  worüber  ich  mir  nähern  Vortrag  ...  vor
behalte.

[V.])  Endlich  ist  noch  der  von  dem  Fürst-Bischof  Ferdinand  von  Fürstenberg
  zu  Unterhaltung  einiger  Missionarien  gestiftete  sogenannte  Missions-