Paderborn.  Domkapitel.  571

Fond  vorhanden,  welcher  ein  Kapital-Vermögen  von  31455  Rthir.  hat,  wovon
die  Zinsen  jährlich  1441  Rthir.  16  Gr.  6  Pf.  betragen....

Die  diesem  Fond  vorstehende  Inspectoren  sind:

1.  der  älteste  der  Familie  von  Fürstenberg,

2.  der  zeitige  Dom-Dechant  und

3.  der  zeitige  Official.

Die  gegenwärtige  Missionarien  werden  auf  ihre  Lebenszeit  ihr  bisherigee
  Gehalt  behalten  miissen  und  keine  neue  anzustellen  seyn.  Ueber
die  fernere  zweckmässige  Verwendung  dieses  Fonds  wird  mit  den  bisherigen
Inspectoren  Rücksprache  zu  halten  seyn.«....

Randverfügung!),  geschrieben  von  Beyme:

»31.  Juli  1806.

ad  I.  Wollen  8.  M.  den  Antrag  grade  so  wie  in  Ansehung  des  Domkapittels
  zu  Hildesheim  geschehen  sowohl  im  allgemeinen,  als  ad  1.,  2  seqgq.
im  besondern  genehmigen,  mit  den  ad  10.,  22.,  25.  in  margine  bemerkten
Bestimmungen  und  der  allgemeinen  Erinnerung,  dass  auch  alle  bisherige
Resignationen  und  Permutationen  der  Präbenden  cessiren  und  sämmtliche
Patronat-Rechte,  welche  sowohl  das  Kapittel  als  einzelne  Dignitarien,  Obedienfiarien
  und  Archidiaconen  ausgetibt,  mit  den  landesherrlichen  vereinigt,
überhaupt  alle  für  das  Domkapittel  zu  Hildesheim  gemachten  Einrichtungen,
wenn  sie  auch  hier  nicht  nahmentlich  wiederholt  worden,  auch  auf  das
Domkapittel  zu  Paderborn  angewendet  werden  sollen.

ad  10.  Da  dem  Domkapittel  zu  Hildesheim  einstweilen  nur  die  Patrimonial-Jurisdietion
  belassen,  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Dom-Freyheit  aber
auf  den  Clerus  primarius  und  secundarius  eingeschränkt  worden,  so  muss
dasselbe  auch  in  Ansehung  der  Gerichtsbarkeit  des  Domkapittels  zu  Paderborn
  festgesezt  werden.

ad  22.  was  den  Hildesheimschen  Domkapitularen  in  Ansehung  der
Nachjahrs-Revenues  zugestanden  worden,  soll  auch  den  Paderbornschen  zu
Theil  werden.

ad  25.  muss  alsden  bey  dem  Domkapittel  zu  Hildesheim  eine  gleiche
Einrichtung  getroffen,  oder  es  müssen  die  Forsten  des  Domkapittels  zu
Paderborn  auf  gleiche  Weise  wie  die  zu  Hildesheim  unter  die  Oberaufsicht
des  Staats  gesezt  werden.

sd  II.  approbirt,

sd  III.  soll  die  Asservation  dieses  Vermögens  vor  der  Hand  dem  Domkapittel
  belassen  werden.

ad  IV.  zu  erwarten.

Tr

I  Vergl.  die  reassumirende  Uebersicht  am  Schlusse  des  Berichts,  oben

1806

Juni  22

Juli  31