1806
Juni,
Ende.

Juli  17

Juli  1

578  Urkunden  No.  939-942.

ist  das  hiesige  Institut  bereits  mit  vielem  Nutzen  unter  die  specielle  Aufsicht
  und  Leitung  des  Collegii  Medici  gesezt,  wie  denn  auch  sämmtliche
Activa  der  beiden  Klöster,  zu  Neustadt  und  hier,  durch  die  p.  Cammer
revidirt  und  sichergestellt  werden.  Sobald  E.  M.  das  dritte  Etablissement
zu  Pilchowitz  genehmigen,  werde  unter  Vorsitz  eines  Königlichen  Commissarü
zur  Wahl  eines  qualificirten  schlesischen  Provincials  schreiten  und  hiernächst
förmliche  Haus-Etats  formiren,  auch  dabey  die  Fonds  zur  Krankenpfl::
separiren,  letztere  unter  Direction  besserer  Aerzte  bringen  und  auf  dies
Art  die  längst  gewtinschte  Idee  ausführen  können,  diese  Institute  in  die
beste  und  nützlichste  Verfassung  zum  Wohl  der  nothleidenden  Menschheit
zu  setzen,  ohne  E.  M.  dadurch  neue  Ausgaben  zu  veranlassen,  weshall:
zur  weiteren  Einleitung  dieser  wichtigen  Angelegenheit  mir  Allerhöch:
Dero  Genehmigung  und  insbesondere  zum  Etablissement  des  dritten  Hospital:
zu  Pilchowitz  ...  erbitte.«

Rand-Verftigung,  geschrieben  von  Beyme:
»17.  July  1806.
Approbirt.«

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Hoym,  Charlottenburg  1806  Juli  1:.
Abschrift  in  B.  46.  B.  188.  B.

940.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Voss.  Berlin  1&amp;%*
Juli  1.
R.  s9.  32.  D.  Ausfertigung.
Die  von  dem  Franziskaner-Prorinzial  in  Siudlpreussen  selbst  beantragte  Einziehum
des  Klosters  zu  Obornik.

»Der  Provinzial  des  Franziskaner-Mönchs-Ordens  in  Süd-Preussen  bsi
gebeten,  das  Kloster  seines  Ordens  in  Obornik,  Posenschen  Kammer-Dt
partements,  einzuziehen  und  die  darinn  befindlichen  Mönche  mit  den  Kloster-Fonds
  in  das  Franziskaner-Kloster  zu  Posen  verlegen  zu  dürfen,  da  di:
Anzahl  der  Geistlichen  in  den  Klöstern  seiner  Provinz  zu  klein  sey,  um
dieselbe  in  die  vorhandenen  19  Ordens-Kirchen  zu  verteilen,  wenn  det
Vorschriften  der  kanonischen  Gesetze  und  den  ÖOrdens-Statuten  gehört:
Genüge  geleistet  werden  soll.  .

Dies  ist  der  erste  Fall,  wo  von  Ordens-Obern  selbst  auf  Einziehun
eines  Klosters  angetragen  wird.

Die  Posensche  Kammer  hat  den  Antrag  des  Provinzials  vorläußg  sche
acceptirt  und  ich  bitte  E.  K.M....  die  Verlegung  des  Franziskaner
Mönchs-Convents  von  Obornik  in  das  Kloster  seines  Ordens  zu  Posen  huld
reichst  zu  genehmigen.«