Schlesien.  Obornik.  Pfarrzwang.  579

Rand-Verftigung,  geschrieben  von  Beyme:
»5.  July  1806.

Approbirt.«

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Voss,  Charlottenburg  1806  Juli  5.
RB.  89.  Minüten  des  Cabinets.

Bericht  von  Goertz  s.  unter  dem  30.  Juni  1806,  No.  938  am  Schlusse.

1806
Juli  5

Juli  5

Juli  4

941.  Rescript  des  Staats-Ministers  Graf  Hoym  &gt;»an  die  katholische  Juli  11

chul-Direktion&lt;«.  Landeck  1806  Juli  11.

Staats-Archiv  Breslau,  in  den  bei  No.  675  näher  bezeichneten  Akten  der  Schlesischen  Geheimen
egistratur.  Abschrift,  gez.  Hoym.

Geistliche  Güter  werden  vorläufig  nicht  eingezogen.

»Auf  Eure  zur  Verbesserung  der  Schulfonds  auf  den  Fall  der  einzuiehenden
  geistlichen  Stifts-Güther  unterm  26.  pr.  gemachten  Anträge  kann
ichtsa  deeidiret  werden,  da  wegen  Einziehung  gedachter  Güther  von  Unsrer
‚llerhöchsten  Person  nichts  verfügt  worden  ist:  wenn  aber  der  Fall  wirklich
intreten  sollte,  so  könnt  Ihr  auf  Unsre  Bereitwilligkeit  rechnen,  für  die
'erbesserung  einer  so  nützlichen  Branche,  wie  das  Schulwesen,  durch  Eröhung
  der  fonds  thätig  zu  seyn.«

942.  Cabinets-Ordre  an  den  Staats-Minister  v.  Massow.  Charlottenurg
  1806  Juli  12.
R.  47.  233.  Ausfertigung.
Illgemeine  Bestimmung,  dass  alle  Abgaben  der  Protestanten  für  katholische  Pfarrer
aufhören  sollen,  sobald  Vakanzen  eintreten.

»Bei  Zufertigung  der  anliegenden  Vorstellung  der  Gemeinde  und  des
Müllers  Müller  zu  Grunzig!)  im  Posenschen  Cammer-Departement,  worin  die-;elben
  bitten,  sie  in  Zukunft  als  Lutheraner  nicht  mehr  zur  Besoldung  des
satholischen  Propstes  in  Blesen,  sondern  nur  zu  den  Abgaben  an  ihren
Pfarrer  in  Weissensee  ftir  verpflichtet  zu  halten,  gebe  Ich  Euch  hiermit  zu
:rkennen,  wie  Ich  es  ftir  das  angemessenste  halte  hierdurch  allgemein  festzusetzen:


dass  künftig  von  den  Protestantischen  Unterthanen  die  Gaben  und
Prästationen  zum  Unterhalt  der  Kirchen  und  Schulen  und  der  Geistlichen
  und  Schulmänner  nur  an  die  Kirchen,  Schulen,  Geistlichen
und  Schulmänner  ihrer  Confession,  nicht  aber  an  die  Katholischen
entrichtet  werden  sollen.  Da  indessen  die  jetzt  angestellten  Geistlichen
  und  Schulmänner  aus  ihrer  Vocation  ein  wohlerworbenes  Recht

1)  Grunzing,  Kr.  Meseritz;  cfr.  No.  79.
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Juli  12