580  Urkunden  No.  942—944.

haben,  so  versteht  sich  von  selbst,  dass  die  Ausführung  dieser  Ein
richtung  bis  zu  entstehenden  Vacanzen  ausgesetzt  werden  muss.
Ich  befehle  Euch  daher,  hiernach  im  ganzen  Lande  bei  allen  betreffenden
  Behörden  die  nöthigen  Vorkehrungen  zu  veranlassen,  die  Bupplicanten
  aber  bis  zum  Eintritt  der  Vacanz  der  Blesenschen  Propst-Stelle  zur
Geduld  zu  verweisen.«

1806
Juli  12

Aug.  26  Diese  Cabinets-Ordre  wird  von  Massow  auch  Hoym  mitgetheilt,  der
darauf  am  26.  August  1806  verfügt:  »ad  acta  nachrichtlich,  da  in  Schlesien
der  Nexus  parochialis  zwischen  diversen  Glaubens-Verwandten  längst  aufgehoben
  worden,  und  in  Neu-Schlesien  für  die  wenigen  protestantischen
Einwohner  ein  besonderer  lutherischer  Geistlicher  bereits  angestellt  ist.«

Staats-Archiv  Breslau.  M.  RB.  XIII  1.

Juli  12  Rescript  an  Goertz  s.  unter  dem  30.  Juni  1806,  No.  938.

Juli  16  943.  Das  Hoheits-Dopartement  an  das  Geistliche  Departement.  Berlin
1806  Juli  16.
R.  46.  B.  165.  a.  Ausfertigung,  gez.  Massow  pro  Beck.
Widerräth  die  Wiederaufnahme  der  sisterten  Untersuchungen  wegen  Abtretung
katholischer  Kirchen  an  protestantische  Gemeinden.!)

»So  wenig  es  das  Hoheits-Departement  verkennt,  dass  es  wünschenswerth
  wäre,  den  vielen  protestantischen  Einwohnern  in  Schlesien  die  verlangte
  catholische  Kirchen  abzutreten  und  einzuräumen,  so  kann  es  doch
nicht  dafür  sentiren,  jetzt  bey  Sr.  K.M.  auf  die  Aufhebung  der  durch  die
Cabinets-Ordre  vom  22.  October  1805  befohlenen  Sistirung  der  über  dies
Abtretung  catholischer  Kirchen  an  die  Protestanten  eingeleitet,  jedoch  nicht
beendigt  gewesenen  Untersuchungen  anzutragen.  Wie  denn  überhaupt  da:
gedachte  Departement  nach  seiner  bisherigen  innigsten  Ueberzeugung  dem
Bedenken  des  Herrn  Staats-Ministre  Grafen  von  Hoym  wider  dergleichen
Abtretungen  catholischer  Kirchen  an  Protestanten  nicht  anders  als  beistimmen
  kann,  indem  aus  solchen  wider  Willen  der  Catholiken  geschehenden
Ueberweisungen  ihrer  Kirchen  an  Protestantische  Gemeinen  gantz  unzıberechnende
  schlimme  Folgen  entstehen  können,  deren  Besorgniss  Sr.  K.  M.
anzuzeigen  und  deshalb  Verhaltungs-Befehle  zu  erbitten  nach  der  diesseitigen
Meinung  Pflicht  ist.

Aus  dem  Vorstehenden  werden  E.  E.  ...  auf  das  an  das  Hoheits-Departement
  über  diesen  Gegenstand  erlassene  .  ..  .  Schreiben  vom  24.  Junüi  c.
die  diesseitige  Meinung  zu  ersehen  belieben;  sollten  es  jedoch  E.  E.  gerathen
finden,  hierüber  die  Entscheidung  Sr.  K.  M.  zu  erbitten,  so  stellt  Denenselben
  das  Hoheits-Departement  die  Fassung  des  gemeinschaftlich  zu  er-1)

  Cfr.  No.  936  und  946.