Pfarrzwang.  Schlesien.  Ritterorden.  581

stattenden  Immediat-Berichts  ....  anheim,  ersucht  jedoch  in  diesem  Falle,
die  diesseitigen  Gründe,  so  wie  die  des  Herrn  Staats-Ministre  Grafen  v.
Hoym  pro  Negativa  dieser  Abtretungen  gefälligst  vollständig  mitaufzuftihren.«

Cabinets-Ordre  an  Hoym  s.  unter  No.  939  (»Ende  Juni.«)

944.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  Frhr.  v.  d.  Reck,  des

Grosskanziers  von  Golidbeck  und  des  Staats-Ministers  Graf  Haugwitz.
Berlin  1806  Juli  22.

B.  89.  108.  B.  Ausfertigung;  für  Reck  unterzeichnet  Massow.

'erschiedene  Ansichten  der  Minister  über  die  Nothwendigkeit  des  landesherrlichen
Konsenses  bei  Veräusserungen  und  Verpfändungen  der  Johanniter-,  Maltheser-  und
Deutschen  Ordens-  Güter!)

»Bei  Anlegung  des  Hypotheken-Buchs  im  Fürstenthum  Münster  sind
neuerlich  einige  Obligationen  präsentirt,  in  welchen  der  Johanniter-Orden
einige  seiner  in  dortiger  Provinz  belegenen  Güter  seit  der  diesseitigen  Besitznahme
  des  Fürstenthums  verpfändet  hat;  und  es  ist  bei  dieser  Gelegenheit
von  der  dasigen  Regierung  angefragt:

ob  dergleichen  Verpfändungen  von  Ordensgtitern  seit  dem  bemerkten
Zeitpunkte  ohne  E.  K.  M.  landesherrl.  Consens  giilltig  hätten  geschehen
  können  ?

Da  nun  die  Beantwortung  dieser  Anfrage  ein  vorhandenes  allgemeines
Prinzip  in  E.  K.  M.  Staaten  tiber  die  gültige  Form  und  Art  der  Verpfändungen
  solcher  Ordensgtter  überhaupt  voraussetzte,  dasselbe  aber  ausdrticklich
  gefasst  nicht  vorlag,  die  gemischte  Beschaffenheit  des  Johanniter-  so  wie
des  deutschen  Ordens,  als  von  zugleich  geistlicher  und  militärisch-ritterlicher
Art,  aber  das  mitunterzeichnete  Cabinets-Ministerium  einen  Anstoss  dabei
finden  liess,  die  Ungüiltigkeit  der  ohne  landesherrlichen  Consens  geschehenen
Veräusserungen  oder  Verpfändungen  schon  allein  nach  demjenigen  Grundsalze
  zu  entscheiden,  der  diese  Ungültigkeit  in  Rücksicht  der  nur  geistlichen
  Gütern  in  hiesigen  Staaten  unbezweifelt  bestimmt;  da  ferner  auch
aus  den  reichstäglichen  Entschädigungs-Verhandlungen,  in  welchen  sowohl
der  Johanniter-  als  Deutsche  Orden  in  seiner  bisherigen  Existenz  ausdrückich
  belassen  war,  sich  eine  solche  Norm  nicht  annehmen  liess:  so  war  nur
übrig,  sich  über  die  Prinzipien,  welche  in  den  alten  Provinzen,  wo  dergleichen
  Ordensgüter  belegen,  bisher  befolgt  waren,  aus  demjenigen,  was
in  hiesigen  Verhandlungen  aus  zur  Anzeige  gekommenen  Fällen  bereits
vorlag  oder  durch  Berichts-Erforderung  von  den  Landes-Collegien  in  Erfahrung

  gebracht  werden  konnte,  im  Einzelnen  zuvörderst  näher  zu  unterrichten.
  2)

1}  Cfr.  No.  948.
2;  Die  hierüber  geführte  Korrespondenz  zwischen  dem  Grosskanzler,  den

1806
Juli  16

Juli  17

Juli  22