Juli  22

582  Urkunde  No.  94.

Hiebei  ergab  sich  nun  zwar,  was  Schlesien  betrift,  ein  wirklicher  Fall
in  welchem  im  J.  1756  die  von  einem  Grafen  Collowrath  ohne  landesherrlichen
  Consens  geschehene  Veräusserung  eines  Theils  einer  Maltheser-Ordens
  Familien-Commende  für  null  und  nichtig  erklärt  worden;  auch
schienen  für  gedachte  Provinz  noch  andere  Beschränkungen  der  Disposition
über  solche  Ordensgüter  von  den  Besitzern  hervorzugehen,  wodurch  dort
ihre  rechtliche  Verhältnisse  in  dieser  Hinsicht  den  für  nur  geistliche  Güter
überall  geltend  gemachten  Verhältnissen  mehr  conformirt  erscheinen  konnten.
Da  jedoch  aus  den  Provinzen  Magdeburg,  Halberstadt  und  Minden,  in  welchen
gleichfalls  dergleichen  Ordensgtüter  belegen  sind,  kein  besonderes  Resultat  zur
Entscheidung  der  Sache  sich  ergab,  vielmehr  daselbst  dergleichen  Veräusserungs-
  oder  Verpfändungsfälle  nicht  vorgekommen  waren,  dasjenige  aber
was  hierunter  in  Schlesien,  als  einer  nicht  im  Reichsverbande  stehenden
Provinz,  geltend  gemacht  sein  mochte,  für  die  mit  dem  deutschen  Reiche
verbundenen  Provinzen  in  jedem  Falle  allein  nicht  entscheidend  erachtet
werden  konnte;  da  ferner  auch  die  verschiedentlich  genommenen  Ansichten
E.  K.  M.  hiesiger  competenter  Departements  die  Abfassung  und  Vorlegung
eines  gemeinschaftlichen  Gutachtens  gleichfalls  nicht  zugelassen  haben:  so
finden  wir  uns  nur  im  Stande,  diese  einzelnen  Ansichten  hiemit  ..  .  vorzutragen
  und  den  Gegenstand  selbst  der  allerhöchsten  Entscheidung  anheimzustellen.


Das  Cabinets-Ministerium  ist  seinerseits  nehmlich  der  Meinung.
dass  der  in  seiner  bisherigen  Existenz,  insoweit  dieselbe  bei  der  vorliegenden
Frage  in  Betracht  kommen  kann,  durch  die  deutsche  Verfassung  und  zuletzt
durch  den  Reichs-Deputations-Recess  so  wie  durch  den  Presburgischen  Friedensschluss
  abermals  bestätigte  Johanniter-  oder  Maltheser-,  und  eben  so  der
Deutsche  Orden,  nach  seiner  vorbemerkten  gemischten  Beschaffenheit  und  in
der  angezeigten  Ermanglung  einer  hervorgehenden  allgemeinen  Observanz  in
E.K.M.  Staaten,  in  Bestimmung  seiner  Dispositions-Rechte  über  von  ihm
besessene  Güter  wenigstens  eher  den  auswärtigen  Besitzern  hiesiger  adelicher
Giiter  als  den  Kirchengesellschaften  gleichgestellt,  demnach  den  durch  das
Allgemeine  Landrecht  für  die  letzteren  verordneten  Beschränkungen  als
seither  nicht  unterworfen  betrachtet  werden  können.

Derselben  Meinung,  dass  für  Subhastationen  oder  Verpfändungen  der
gedachten  Ordensgüter  der  landesherrliche  Consens  nicht  erforderlich  sei,
bin  ich,  der  Grosskanzler  v.  Goldbeck,  aus  dem  Grunde,  weil  Güter
auswärtiger  Stifter  und  Klöster,  deren  Rechte  den  Gütern  der  genannten
Orden  nach  meiner  Ansicht  beigelegt  werden  müssen,  des  landesherrlichen
Consenses  im  Allgemeinen  nicht,  sondern  nur  bei  eintretenden  besonderen
Verfassungsgründen  und  Verträgen  bedürfen;  wornach  mir  denn  nur  übrig

Cabinets-Ministern  Hardenberg  und  Haugwitz  und  dem  Hoheits  -Departement.
v.  d.  Reck,  beginnen  bereits  im  December  1804.  R.  46.  B.  168.  O.