Ritterorden.  583

scheint,  ob  E.  K.M.  ein  näheres  allgemeines  Einwirkungsrecht  in  Hinsicht  Jar  90
der  Güter  jener  Orden,  wenn  anders  ihre  Verfassungen  oder  vorliegende
Friedensschlüsse  es  zulassen,  nunmehr  eigends  zu  bestimmen  gut  finden.

Dagegen  bin  ich,  der  Staats-  und  Justiz-Minister  Frhr.  v.  d.  Reck,
der  Meinung,  dass  nach  dem  allgemeinen  Prinzip,  nach  welchem  jede  ausländische
  Autorität  in  Hinsicht  der  ihr  zustehenden  inländischen  Besitzungen
auch  der  inländischen  landesherrlichen  Autorität  unterworfen  ist,  schon  das
landesherrliche  Jus  circa  sacra  E.  K.  M.  ohne  weiteres  die  vollkommene
Befugniss  gebe,  tiber  alle  dergleichen  Ordensgüter  die  oberste  Aufsicht  dergestalt
  zu  führen  und  gedachtes  Jus  circa  sacra  auch  in  ihrer  Hinsicht  in
soichem  vollen  Umfange  auszuüben,  dass  dergleichen  Güter  ohne  landesherrlichen
  Consens  weder  verkauft  oder  vertauscht,  noch  verpfändet  oder
überhaupt  zu  einem  andern  Zweck,  als  dem  von  E.  K.M.  als  Landesherrn
genehmigten,  verwendet  werden  können.  Indessen  mir  die  Befolgung  dieses
Grundsatzes  weder  die  in  den  Friedensschlüssen  bestättigte  unabhängige
Existenz  der  Orden,  noch  ihre  sonstigen  Rechte  compromittiren  zu  können
scheint,  halte  ich  solche  auch  in  der  Hinsicht  um  so  natürlicher  und  nötiger,
als  im  Fall  einer  eintretenden  Aufhebung  oder  Secularisation  der  Orden,  80
wie  der  Stifter  oder  Klöster,  der  Herr  des  Landes,  in  welchem  sie  belegen
aind,  dieselben,  in  so  fern  nicht  durch  specielle  rechtliche  Bestimmung  ein
Anderes  begründet  wird,  einzuziehen  berechtigt  ist,  dieses  Einziehungsrecht
aber  bei  einer  etwa  bevorstehenden  Aufhebung  durch  vorgängige  Alienationen,
falle  dazu  kein  landesherrlicher  Consens  erforderlich  wäre,  sehr  leicht  vereitelt
  werden  könnte.

Nach  Vorlegung  dieser  verschiedenen  Gesichtspunkte  über  die  bisherige
rechtliche  Lage  des  Gegenstandes  müssen  wir  E.K.M.  ...  Entscheidung
anheimstellen:

ob  Allerhöchstdieselben  zu  Verhütung  aller  etwanigen  Versplitterungen
der  in  Frage  stehenden  Güter  ein  näheres  Einwirkungsrecht  in  der
Art  eintreten  lassen  wollen,  dass  zu  allen  Veräusserungen  und  Verpfändungen
  der  Johanniter-  oder  Maltheser-,  so  wie  der  Deutschen
Ordens-Gtiter  sowohl  in  den  alten  als  neuen  Provinzen  die  Einholung
  des  landesherrlichen  Consenses  allgemein  vorgeschrieben  und
angeordnet  werde?
in  welchem  Fall  wir  jedoch  anheim  stellen,  dass  gedachter  Consens  zu
solchen  in  den  Entschädigungsprovinzen  vorgefallenen  Verpfändungen,  in
deren  Rücksicht  (wie  in  den  von  der  Münsterschen  Regierung  angezeigten
Fällen)  von  Seiten  des  einen  oder  andern  Ordens  nach  der  in  jenen  Landen
vor  der  Regierungsveränderung  gegoltenen  Verfassung  verfahren  worden,
nachträglich  ertheilt  werde,  wie  denn  such  gedachte  Einschränkung  der
freien  Dispositionsrechte  auf  die  Ordens-Balley  Brandenburg,  als  ein  blos
inländisches  und  in  besonderen  engeren  Verhältnissen  mit  der  Krone  stehendes
  Corpus,  dessen  Gerechtsame  auch  daher  in  Hinsicht  der  vorliegenden