586  Urkunde  No.  47.

ee  Rescript  an  die  Kammer  zu  Münster  3.  unter  dem  3.  Februar  1806.
No.  894.

Jnli  28  Cabinets-Ordre  an  Reck,  Goldbeck,  Haugwitz  s.  unter  dem  22.  Juli
1806,  No.  944.

Juli  31  Cabinets-Ordre  an  Angern  s.  unter  dem  22.  Juni  1806,  No.  934.

Aug.  2  947.  Grosskanzler  v.  Goldbeck  und  Staats-Minister  v.  Massow  an  den

Staats-Minister  Frhr.  v.  Schroetter.  Berlin  1806  August  2.

R.  47.  23.  Abschrift.  Das  Schreiben  beraht  in  der  Hauptsache  auf  einem  Schreiben  Massıw':
an  Goldbeck,  vom  28.  Mai  1806;  dessen  Concept  a.  a.  O.

Grundsätze  für  das  Verhalten  des  Fiskus  als  Patron  katholischer  Kirchen.
Senden  einen  Bericht  der  Kammer  zu  Marienwerder  vom  20.  Juli  1804
zurück  und  übersenden  einen  Bericht  der  Westpreussischen  Regierung:
.»Was...  zuvörderst  die  in  dem  Bericht  [der  Kammer;  sub  1.,
2.  und  3.  aufgestellten  Grundsätze  betrift,  so  bedarf  es  darüber  weiter
keiner  Erörterung,  nachdem  8.  K.  M.  in  der  Cabinets-Ordre  vom  3.  Juny  e.',
festgesetzt  haben,  dass  die  Erfüllung  der  Allerhöchstdenenselben  als  Patron
bey  katholischen  Pfarr-  und  Kirchenbauten  obliegenden  Verpflichtungen  nicht
weiter  an  die  Gestattung  eines  Simultanei  als  Bedingung  geknüpft  werden
sollen,  wesbalb  ich,  der  Gross-Canzler,  mich  auf  das  von  E.  E.  den  6.  des
gedachten  Monats  an  mich  erlassene  Schreiben  und  meine  Antwort  darauf
vom  21.  desselben  Monats  beziehe.  Bey  den  übrigen  von  der  Cammer
aufgestellten  Puncten  können  wir  hiernächst  im  Allgemeinen  nicht  unbemerkt
lassen,  dass  dieselbe  zu  wenig  auf  das  Verhältniss  der  Regierung  als  Landes-Consistorium
  Rücksicht  nimmt,  welches  seit  länger  ala  30  Jahren  das  Patronat-Recht
  auf  den  Domainen  und  eingezogenen  vormaligen  Starosteren
und  geistlichen  Gütern  ausgetbt,  das  Kirchen-  und  Pfarr-Vermögen  ausge
mittelt,  die  Kirchen-Rechnungen  abgenommen  und  sich  dadurch  gewiss  in
den  Stand  gesetzt  hat,  zu  beurtheilen,  ob  und  in  wiefern  die  gesetzlichen  Pstronats-Verpflichtungen
  bey  den  Bauten  und  Reparaturen  der  Kirchen  ein-[treiten.
  Diejenigen  Fälle,  wo  darüber  noch  ein  Zweifel  obwalten  kam,
werden  daher  nur  selten  vorkommen,  und  nur  da,  wo  solche  von  Seiten
der  Cammer  durch  das  Consistorium  nicht  vollständig  aus  dessen  Acten
aufgeklärt  und  durch  einen  alsdann  zu  erstattenden  Bericht  an  die  vorge
setzten  Departements  nicht  abgemacht  werden  können,  dürfte  alsdann  noch
ein  Prozess  zulässig  seyn.  Dies  vorausgesetzt,  ist  nun
ad  4.  die  Regierung  mit  der  Cammer  vollständig  darüber  einverstanden,
dass,  wenn  dem  fisco  die  Verbindlichkeit  des  Patronats  zugemuthet  wird,
dieses  Patronat-Recht  desselben  über  Kirchen,  die  nicht  in  Königlichen
Domainen  oder  Immediat-Städten  liegen,  nachgewiesen  werden  muss.  Die

i)  No.  926.