Patronatspflicht.  587

Regierung  klagt  aber  tiber  die  bey  diesen  Nachweisungen  von  der  Cammer
gemachten  Schwierigkeiten  und  wir  finden  diese  Klage  um  so  erheblicher,
als  unsere  Erachtens  jene  Nachweisungen  nicht  als  Regel,  sondern  nur  als
Ausnahme  von  derselben  statt  finden  dürften],  indem  während  des  länger
als  30jährigen  Besitzes  deshalb  in  den  mehresten  Fällen  wohl  kein  Zweifel
obwalten  kann,  der  Beweis  durch  die  Kirchen-erectiones  aus  dem  von  der
Regierung  angeführten  Grunde  aber  in  der  Regel  immer  vergeblich  gefordert,
  und  beym  Beharren  darauf  ein  Rechtsstreit  unvermeidlich  seyn  wird.

ad  5.  will  die  Cammer  den  Grundsatz  aufstellen,  dass  in  Rücksicht
der  Unterhaltung  derjenigen  katholischen  Kirchen,  welche  in  ehemaligen
geistlichen,  zu  den  Domainen  eingezogenen  Gütern  liegen,  durch  diese  Einziehung
  nichts  geändert  worden  und  dieses  Onus  nach  wie  vor  dem  Bischof,
dem  Capitul  oder  geistlichen  Stiftung,  welchen  das  jus  patronatus  zustehe,
obliege,  und  E.  E.  wollen  ihn  dahin  modificiren,  dass,  wenn  einem  Bischof
und  Dohm-Capittul  oder  einer  andern  geistlichen  Stiftung  das  Patronat-Recht
von  einer  in  den  Königlichen  Domainen  belegenen  katholischen  Kirche  zustehet,
  der  Bischof,  das  Dohm-Capittul  oder  die  geistliche  Stiftung  auch
den  auf  den  Patron  treffenden  Kostenbeitrag  aufbringen  müsste.  Dieser
Meinung  können  wir  aber  nicht  beitreten.  Die  Frage,  ob  bey  Einziehung
der  geistlichen  Güter  zu  den  Domainen  auch  das  Patronat-Recht  mit  tübergegangen,
  ist  besonders  in  Stid-  und  Neuostpreussen  vielfältig  zur  Sprache
gekommen  und  8.  K.  M.  haben  demnächst  durch  die  an  E.  E.  gerichtete
Cabinets-Ordre  vom  12.  Februar  17981)  solche  schon  damals  dahin  entschieden,
  dass  die  Patronat-Rechte  den  eingezogenen  Gütern  einverleibt
bleiben  und  alle  mit  denselben  verknüpfte  Onera,  insofern  die  Kirchen  nicht
ihre  eigenen  fonds  haben,  vom  Fisco  übernommen  werden  sollen.  Westpreussen
  befindet  sich  aber  in  dem  nemlichen  Fall,  denn  die  Geistlichen
haben  ihre  Güter  gegen  eine  ihnen  ausgesetzte  Competenz  an  den  fiscum
abtreten  miissen,  und  diese  Competenz  hat  die  Natur  der  Alimente,  wovon
die  Kosten  des  den  Gütern  anklebenden  Patronat-Rechts  um  so  weniger
bestritten  werden  können,  als  fiscus  sich  im  Besitz  der  Forsten,  der  Unterthanen-Dienste
  u.  s.  w.  befindet,  welche  mit  den  Gütern  übergegangen,  aus
denen  die  erforderliche  Baumaterialien  und  Erleichterungen  bey  den  vorkommenden
  Bauten  genommen  wurden,  und  wir  glauben,  dass  E.  E.  aus
diesen  Grtinden  unserer  diesfälligen  entgegengesetzten  Meinung  beizutreten
kein  Bedenken  tragen  werden.

ad  6.  ist  dagegen,  wie  E.  E.  aus  dem  Bericht  der  Regierung  ersehen
werden,  diese  mit  dem  Vorschlag  der  Kammer  einverstanden.  Mit  Recht
bemerkt  sie  aber,  dass  der  Beweis  der  Negative,  nemlich  dass  die  eine
oder  andere  Kirche  nicht  mehr  Vermögen  habe,  als  die  Nachweisung  enthalte,
  ihr  nicht  angemuthet  werden  könne.  Es  versteht  sich  mithin  von

l)  Cfr.  No.  7.

1806
Ang.  2