1806
Ang.  2

588  Urkunden  No.  347—948.

selbst,  dass  in  der  der  Cammer  zu  übersendenden  Nachweisung  von  dem
Vermögen  der  Kirche  das  ganze  Corpus  bonorum,  der  dos  ecclesise  exthalten
  seyn  muss.  Wenn  aber  die  Cammer  darin  zugleich  die  Aufnahme
des  Kirchenvermögens  verlangt,  welches  nicht  ursprünglich  zur  Sustentation
des  Pfarrers  bestimmt  worden,  so  dürfte  solches  unsers  Erachtens  nur  als
dann  erforderlich  seyn,  wenn  daraus  der  Pfarrer  vormals  als  Usufrutuarius
  die  Kirchen-  und  Pfarrhaus-Reparaturen  zu  bestreiten  verpflichtet
gewesen  ist,  indem  entgegengesetzten  Falls  es  dazu  an  einem  hinlänglichen
rechtlichen  Grunde  fehlet.

ad  7.  ist  die  Regierung  bereit,  den  katholischen  Pfarrern  aufzugeben.
die  Rechnungen  der  in  den  Königlichen  Domainen  belegenen  Kirchen  den
Domainen-Beamten  zur  Abnahme  einzureichen,  wodurch  denn  bey  diesen
Punct  dem  Verlangen  der  Cammer  Genüge  geleistet  werden  dürfte.

ad  8.  und  9.  verlangt  die  Cammer,  dass,  wenn  der  Kostenbeitrag  zu
einer  Kirche  vom  fisco  verlangt  werde,  ihr  jedesmal  die  Erections-Urkunde
samt  dem  Visitations-Bescheide  der  in  Rede  seyenden  Kirche  übermacht
werde,  damit  beurtheilt  werden  könne,  ob  das  onus  refectionis  nicht  anderweit
  regulirt  sey,  desgleichen,  dass  der  Parochus  jedesmal  den  generellen
Editions-Eyd,  dass  er  keine  mehrere  tiber  den  in  Rede  seyenden  Gegenstand
  sprechende  Documente  besitze,  auch  nicht  wisse,  wo  sich  dergleichen
befänden,  [leiste.  Was  nun  hierbey  die  Erections-Urkunden  betrift,  »
wiederholen  wir  unsere  obige  Bemerkung,  nach  welcher  solche  in  der  Regel
nicht  herbeigeschaft  werden  können,  wenn  sie  aber  noch  vorhanden  sind,
deren  Mittheilung  mit  dem  letzten  Visitations-Dekret  unbedenklich  ist.  Dagegen
  ist  zur  Ableistung  des  Editions-Eydes  durchaus  keine  Verbindlichkeit
vorhanden,  theils  aus  den  im  Eingang  dieses  Schreibens  bemerkten  allge
meinen  Grtinden,  theils  aber  auch,  weil  die  Ableistung  eines  solchen  Eydes
einen  bereits  wirklich  schwebenden  Rechtsstreit  voraussetzen  würde,  auf
allgemeine  und  unbestimmte  Editions-Forderungen  aber  nach  Vorschrift  der
Gerichts-Ordnung  Th.  II.  Tit.  10.  $  92°  keine  Rücksicht  genommen  werden
soll  und  es  einem  solchen  Editions-Gesuch  an  allen  zufolge  des  gedachten
8.  dasselbe  begrüindenden  Erfordernissen  fehlen  würde.  Die  Cammer  gebet
hier  offenbar  zu  weit  und  wir  können  daher  E.  E.  Meinung  über  die  Nothwendigkeit
  dieser  Maasregel  nicht  beipflichten.  Aus  diesen  Gründen  und
den  ad  6.  und  8.  gemachten  Bemerkungen  erhellet  aber  auch  zugleich,
dass  die  Regierung  nach  dem  Antrage

ad  10.  nicht  angewiesen  werden  kann,  bevor  allen  neuen  Erfordernissen
  Gentge  geleistet  worden,  keine  Klage  contra  fiscum  anzunehmen.

So  viel  aber  endlich  den  Vorschlag  der  Cammer  wegen  eines  jährlichen
Aversional-Quanti  zu  den  Pfarr-  und  Kirchenbauten  betrift,  so  halten  wir
das  dartiber  in  dem  Bericht  der  Regierung  enthaltene  Gutachten  überall  der
Sache  angemessen,  die  jetzige  Lage  derselben  verstattet  es  aber  noch  nicht,
darüber  ein  Abkommen  zu  treffen,  welches  nachtheilige  Folgen  nach  sich