Patronatspflicht.  Maltheserorden.  589
ziehen  könnte.  Denn  da,  wie  die  Regierung  bemerkt,  die  meisten  katho-  kur?
ischen  Kirchen  so  baufällig  sind,  dass  sie  geschlossen  werden  müssen,
wenn  nicht  bald  die  nöthige  Reparaturen  erfolgen,  so  würde  erst  damit  der
Anfang  gemacht  werden  müssen,  bevor  die  Consistorial-Behörde  deren  fernere
  Unterhaltung  übernehmen  und  wegen  eines  Aversional-Quanti  unterhandeln
  kann.  In  dieser  Hinsicht  würde  es  daher  auch  schon  jetzt  der
deshalb  zu  veranstaltenden  Conferenzen  nicht  bedürfen.  E.  E.  stellen  wir

.  anheim,  die  Cammer  nunmehr  auf  alle  obige  Puncte  nach  diesem
unserm  Sentiment  zu  bescheiden,  uns  aber  davon  zur  Bescheidung  der  Regierung
  einige  Nachricht  zu  ertheilen.«

948.  Rescript  des  Auswärtigen  Departements  an  den  Gesandten  Graf  Aug.  2

Goltz  in  St.  Petersburg.  Berlin  1806  August  2.

R.  7.  C.  26.  1.  Concept,  gez.  Küster,  der  auch  die  Anweisung  zum  Concepte  gab.
Die  Maltheser-Ordens-Kommenden  im  Preussischen  Gebiete  sind  von  jeder  Verbindung

mit  dem  Auslande  gelöst.1)

.  »Auf  Euern  Bericht  vom  26./14.  October  v.  J.,  mit  welchem  Ihr
Uns  ein  M6moire  des  dortigen  Charg6  d’affaires  des  Maltheser-Ordens,  de
Maisonneuve,  wegen  der  von  der  v.  Szamockischen  Familie  in  dem  Uns  anheimgefallenen
  Theile  des  ehemaligen  Polens  gestifteten  Maltheser-Ordens-Commende
  tbersendet  habt,’  wollen  Wir  Euch  hierdurch  anweisen,  dem  p.
de  Maisonneuve  in  Antwort  zu  erkennen  zu  geben,  dass  vermöge  der  zwischen
Unserm  und  dem  Russisch-Kaiserlichen  Hofe  zu  Petersburg  am  15./26.  Januar
  1797  abgeschlossenen  Convention,  Art  XIL.,  alle  Verbindung  der  geistlichen
  Stiftungen  und  Güter  überhaupt,  mithin  auch  ins  Besondere  der  Maltheser-Commenden
  in  dem  diesseitigen  Antheil  des  ehemaligen  Polens  mit
den  im  Auslande  befindlichen  Corporationen  völlig  aufgehoben  und  ein  vollkommenes
  landesherrliches  Recht  der  Disposition  tiber  dieselben  festgesetzt
worden;  und  dass  Wir  Uns  daher  vorbehalten  müssen,  die  Maassregeln
Höchstselbst  zu  treffen,  welche  Uns  in  Absicht  der  stiftungsmässigen  Eigenschaft
  der  Commenden-Güter  des  p.  v.  Szamocki  und  aller  und  jeder  von
denselben  seit  der  Zeit  Unserer  Besitzuahme  von  Südpreussen  fälligen  Ab--gaben
  rathsam  scheinen  werden;  wogegen  Wir  aber  dem  Orden  überlassen,
die  ihm  bis  auf  diese  Besitznahme  schuldigen  und  rückständigen  Recognitions-Gelder
  von  dem  p.  Szamocki,  in  den  ordentlichen  foro,  einzuklagen.«...

Am  11.  September  1806  theilt  Voss  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Sept.  11
Auswärtigen  Departement  dem  Hoheits-Departement  mit,  dass  von  der  Warschauer
  Kammer  gegen  den  Anton  v.  Szamocki  die  Exmissions-Klage  angestrengt
  werden  soll.

1)  Cfr.  No.  94.