Danzig.  Magdeburg.  Krakau.  595

954.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  Grafen  Hoym  und  Haugwitz.  „.,  &gt;
Berlin  1806  September  2.
R.  59.  32.  E.  Ausfertigung.
Die  Ansprüche  des  Bischofs  von  Krakau  auf  Dorntinial-Nutzungen  aus  den  Oberschlesischen
  Dörfern  Chelm,  Jmielin  und  Kosiytow  sind  als  unbegründet  abzuweisen.t)
.  »Die  Dörfer  Chelm,  Jmielin  und  Koszytow  waren  in  Absicht  der
Landes-Hoheit  ehehin  streitig,  indem  des  Königs  Friedrich  II.  Maj.  behauptete,
  dass  sie  zu  Schlesien  gehörten,  und  deshalb  solche  von  Zeit  zu  Zeit
durch  Commandos  besetzen,  in  ihnen  Mannschaften  ausheben  und  sie  zu
Fourage-Lieferungen  ziehen  liess.  Dagegen  behaupteten  die  Pohlen  oder
vielmehr  der  Bischof  von  Cracau  als  Herzog  von  Severien  die  Landeshoheit,
liessen  sich  Steuern  entrichten,  und  bald  wurden  diese  Güter  als  bischöfliche,
  bald  als  herzogliche  betrachtet.

Als  in  Verfolg  der  Petersburger  Convention  vom  15./26.  Januar  1797
diese  drei  Dörfer  in  dem  zu  Schlesien  geschlagenen  District  der  neuesten
Acquisition  vom  ehemaligen  Pohlen  sich  befanden,  hörte  der  Streit  wegen
der  Landeshobeit  von  selbst  auf  und  es  wurden  selbige  dem  Plesseschen
Kreise  wegen  ihrer  Lage  gänzlich  zugeschlagen,  auch  in  Bezug  auf  Justiz
und  Accise  und  Zoll-Ressort  der  Oberschlesischen  Verfassung  unterworfen,
zumal  man  sie  Preussischer  Seits  schon  immer  zu  Alt-Schlesien  gerechnet
hatte.

Aber  eben  dieser  Umstand  gab  zu  der  wichtigen  Frage  Veranlassung:
ob  diese  drei  Dörfer  in  Absicht  der  Dominial-Nutzungen  dem  Bisthum  Cracau
belassen  oder  dem  Fisco  als  geistliche  Güter  eines  jenseitigen  Bisthums  zugeeignet
  werden  sollten?  und  bei  der  damaligen  Regulirung  der  Principien
wurde  ausdrücklich  festgesetzt:  dass  weder  dem  Bischof  von  Cracau,  noch
dessen  Dom-Capitel,  noch  irgend  einem  einzelnen  geistlichen  Beneficiaten,
Pfarrer  oder  wie  er  sonst  Namen  haben  möge,  in  der  jenseitigen  Österreichischen
  oder  russischen  Acquisition  des  ehemaligen  Pohlens  ferner  das
Eigenthum,  der  Niesbrauch  oder  irgend  ein  Benutzungs-Recht  bei  einem
geistlichen  Guthe  in  der  neuen  Acgnisition  diesseitigen  Antheils  belassen
werden  könne.

Dieser  Grundsatz  wurde  durch  die  Petersburger  Convention  vom  15./26.
Januar  1797,  Art.  13...  bestätigt.  Es  wurde  auch  beliebt,  dass  dem
Bischof  zu  Cracau  der  Titel  eines  Herzogs  von  Severien  in  officiellen  Verhandlungen
  nicht  beigelegt  werden  solle.

Deshalb  wurde  die  Krieges-  und  Domainen-Kammer  zu  Breslau  bereits
den  17.  Januar  1798  instruirt,  alle  diese  geistliche  Güther  in  Neu-Schlesien
zum  Bessten  des  landesherrlichen  Fisci  sofort  einzuziehen  und  gleich  den
Domainen  zu  behandeln.  Es  constituirten  daher  auch  jetzt  diese  drei  Güther
das  Domainen-Amt  Jmielin.

Als  sich  der  damalige  Bischof  über  diese  Einziehung  im  Jahre  1798

3)  Ofr.  No.  926,

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