1806
Sept.  2

Sept.  3

596  Urkunden  No.  9545.

sehr  beklagte,  wurden  dessen  Ansprüche  aus  obigen  Gründen  ganz  irrelevant
  befunden  und  der  Bischof  hiernach  abschläglich  beschieden.

E.K.M.  werden  Sich  aus  diesen  datis  zu  überzeugen  geruhen,  dass:
die  jetzige  Vorstellung  des  Bischofs  Gawronski  ganz  anriehtiße  Ansichten
liefert;  wir  stellen  daher  dessen  abschlägliche  Bescheidung  .  .  .  anheim.«

Eine  Verfiigung  hierauf  liegt  nicht  vor,  nur  die  Randbemerkung  von
Beyme:  »Ad  Acta«,  ohne  Datum.

955.  Bericht  des  Bevollmächtigten  Ministers  Frhr.  v.  Humboldt.  Rom
1806  September  3.
R.  7.  C.  25.  B.  B.  Ausfertigung.
Sendet  die  Päpstlichen  Ausfertigungen  für  den  Erzbischof  von  Gnesen.  Die  Kostm
dieser  Ausfertigungen.!)

»Da  der  Papst  am  26.  pr.  endlich  ein  Consistorium  secretum  gehalten
hat,  so  sehe  ich  mich  nunmehr  im  Stande,  E.  K.M.  die  Transsumpte  der
Bullen  des  in  demselben  als  Erzbischof  von  Gnesen  proclamirten  bisherigen
Bischofs  von  Posen,  Fürsten  v.  Raczynski,  nebst  den  andern  dazu  gehörenden

  Breven  und  Decreten  in  Gemässheit  E.K.M....  schon  am  10.  Junins
c.  hier  eingegangeneu  Rescripts  vom  14.  Mai  ej.  ...  zu  tiberreichen.
Ausser  dem
1.),  2.)  in  duplo  ausgefertigten  Transsumpt  der  Bullen  werden  E.K.M.
.  noch

3.)  die  Eidesformel  ;

4.)  das  Glaubensbekenntnuss;

5.)  die  Facultät,  den  sogenannten  Päpstlichen  Begen  ertheilen  zu  können,
nebst  der  Formel  dieses  Begens;

6.—12.)  sieben  Ablassbreven  für  verschiedene  Veranlassungen;

13.)  diejenigen  Facultäten,  welche  allen  Preussischen  Bischöfen  von
der  besonderen,  den  Geistlichen  Geschäften  vorgesetzten  Congregation  ertheilt
  zu  werden  pflegen;

14.)  dieselben  von  der  Congregatione  propagandae  fidei;

15.)  Die  authentische  Kostenberechnung  ...
zu  finden  geruhen.

Die  Original-Bullen  behalte  ich  hier  zurück,  da  auch  mein  Vorgänger
dieselben  für  in  Süd-  und  Neu-Ost-Preussen  belegene  Bisthümer  nie  eingeschickt
  hat  und  ich  durch  genauere,  nach  dem  neulich  mit  dem  Bisthum
Breslau  vorgegangenen  Irrthum  eingezogene  Erkundigung  ersehen,  dass  bloss
in  Deutschland  die  Einsendung  der  Original-Bullen  erfordert  wird.

Die  Transsumpte  enthalten,  wie  ich  mich  durch  genaue  Durchlesung
derselben  tiberzeugt  habe,  nichts,  was  den  von  E.  K.  M.  angenommenen

1)  Cir.  No.  922  und  975.