Krakau.  Gnesen.  597

allerweisesten  Grundsätzen  zuwider  liefe  oder  nicht  wenigstens  auch  bisher
in  ähnlichen  Ausfertigungen  herkömlich  gewesen  und  von  Allerhöchstdenselben
  ...  zugelassen  worden  wäre.

Die  Eidesformel  stimmt  Wort  für  Wort  mit  der  ftir  die  Preussischen
Bischöfe  vor  einigen  Jahren  festgesetzten  überein.

Was  die  Breven  und  Decrete  von  Nr.  5.—12.)  incl.  betrift,  so  werden
dieselben  gewöhnlich  allen  neu  ernannten  Erz-  und  Bischöfen  tiberschickt
und  enthalten  wenigstens  nichts  mehr  Anstössiges,  als  alle  Ablassbreven
überhaupt.  Das  Einzige,  was  von  Haltung  der  Synoden  in  der  Dioecese
redet,  dürfte  vielleicht  genauere  Ansicht  verdienen.  Unter  diesen  Umständen
  habe  ich  dieselben  nicht  zurückweisen,  sondern  deren  Mittheilung  an
den  Erzbischof  vielmehr  E.K.M....  anheimstellen  zu  müssen  geglaubt.

Da  der  Fürstbischof  v.  Raczynski  schon  mit  der  Bischöflichen  Weihe
versehen  ist,  so  bedarf  es  bei  demselben  keiner  neuen  Consecration.  Der
Auftrag  ihn  einzuführen  aber  und  ihm  den  Eid  abzunehmen,  ist  nach  der
in  dem  $  7  meiner  besonderen  über  dies  Geschäft  erhaltenen  Instruction
ausgedrückten  Absicht  E.  K.  M.  dem  Gnesenschen  Weihbischof  v.  Lubinski,
der  wiederum  bloss  Episcopus  Biblensis  genannt  ist,  ertheilet  worden.

Diejenigen  Facultäten,  welche  alle  Preussischen  Bischöfe  zu  erhalten
pflegen,  habe  ich  zugleich  aufs  neue  für  den  Fürst-Erzbischof  ausfertigen
lassen  zu  miissen  geglaubt.  Nur  hat  es  der  der  Pönitentiarie  diesmal  aus
dem  Grunde  nicht  bedurft,  weil  diejenigen,  welche  ich  von  diesem  Tribunale
E.  K.  M.  mit  meinem  ...  Berichte  vom  28.  Mai  tbersandt  habe,  nicht  auf
die  Dauer  seines  ad  interim  ausgefertigten  Brevis  administrationis,  sondern
ad  quinquennium  ausgestellt  waren  und  daher  erst  nach  fünf  Jahren  erlöschen.


Um  alle  Schwierigkeit  mit  dem  Pallio  auf  eine  schickliche  Weise  zu
vermeiden,  habe  ich  die  Nachsuchung  desselben  mit  Stillschweigen  übergangen
  und  bloss  meinem  Spedizionnaire,  als  man  ihn  um  die  Ursach  hievon
  befragte,  zu  antworten  aufgetragen,  dass  ich  die  zum  Fodern  desselben
nothwendige  Vollmacht  nicht  von  dem  Fürst-Erzbischof  erhalten  hätte.  Auf
diese  Weise  wird,  wie  es  mir  scheint,  die  Auswirkung  desselben  gänzlich
übergangen  werden  können,  insofern  nicht  der  Ftirst-Erzbischof  unter  E.K.M.
allerhöchster  Autorisation  dieselbe  ausdrücklich  verlangt.

Die  Gebtihren  der  gegenwärtigen  Expeditionen  sind  nach  den  nemlichen
Sätzen  als  bei  der  letzten  Besetzung  bezahlt  worden  und  haben  nach  anliegender
  authentischer  Kostenberechnung  4745  Scudi  5  Baj.  betragen.  Eine
neue  Ermässigung  zu  erhalten  ist  mir  vorztiglich  deshalb  nicht  möglich  gewesen,
  weil  die  bei  der  letzten  Besetzung  angeführten  Umstände  bereits
so  dringend  waren,  dass  sich  höchstens  nur,  dass  dieselben  noch  unverändert
fortdauerten,  sagen  liess.  Auch  muss  ich  freimüthig  gestehen,  dass  die
gemachte  Ermässigung  sehr  beträchtlich  ist,  wie  E.K.M.  aus  folgenden
Umständen  zu  ersehen  ..  .  geruben  werden:

1806
Sept.  3