Gnesen.  Münster.  Paderborn.  Warschau.  599

hältniss  umsonst  auf  Mittel  sinnen  würde,  denen  daraus  entstehenden  höchst  sent.  5
nachtbeiligen  Folgen  besonders  für  den  Dienst  E.  K.  M.  vorzubeugen.
Ich  bin  folglich  tiberzeugt,  dass  die  völlige  Aufhebung  der  hiesigen
Dom-Kapittel,  mit  hinreichender  Sicherstellung  des  Unterhalts  für  die  sämtlichen
  Individuen,  in  jeder  Hinsicht  von  dem  allerwesentlichstem  Nutzen  sein
würde  und,  indem  ich  nur  E.  K.  M.  Allerhöchstes  Interesse  berücksichtigend
hierum  ...  zu  bitten  mich  aufgefordert  ftihle,  beziehe  ich  mich  noch  auf
das  hiermit  gewiss  übereinstimmende  Gutachten  des  Cammer-Praesidenten
v.  Vincke  in  betref  dieses  Gegenstandes.

Es  sind  die  Gesinnungen  tiefster  Ehrfurcht  und  Submission,  in  welchen
ich  ersterbe&lt;  ...

Beyme  sendet  diesen  Bericht  am  15.  September  1806  zur  Bericht-  Sept.  15
erstattung  an  Angern,  mit  dem  Bemerken:  »8.  M.  der  König  glauben,
dass  der  General  v.  Blücher  recht  habe,  und  dass  in  diesem  Augenblick,
wo  die  Stimmung  im  Miinsterschen  sich  so  nachtheilig  zeigt,  durch  die  Aufhebung
  des  Dom-Kapittels  wenigstens  in  Absicht  der  öffentlichen  Stimmung
nichts  verdorben  werden  könne.«
R,  70.  Münster.  II.  XXXI.  5.  Eigenhändjg.

Die  Blticher  antwortende  Cabinets-Ordre,  Charlottenburg  1806  Sep-  Sept.  20
tember  20,  lautet:
»Ich  finde,  dass  Ihr  ganz  Recht  habt,  wenn  Ihr  in  Euerm  Berichte
vom  5.  d.  M.  dem  bösen  Willen  des  Dom-Capituls  zu  Münster  die  Schuld
beymesset,  dass  die  Infanterie-Regimenter  ..  .  nicht  completirt  werden
können,  und  habe  daher  die  Aufhebung  des  Dom-Capituls  beschlossen.  «
RB.  89.  Minüten  des  Cabinete.  124.

957.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Voss.  Berlin  1806  Sept.  6
September  6.
BR.  89.  32.  D.  Ausfertigung.
Remunerationen  für  die  geistlichen  Appellations-Richter  2.  und  3.  Instanz  bei  den
Diözesen  Gnesen-  Warschau.

»Bei  Errichtung  des  Bistums  Warschau  und  der  damit  verbunden  gewesenen
  Trennung  seiner  Diöcese  von  der  Jurisdietion  des  Erzbistums  Gnesen
haben,  Behufs  der  geistlichen  Gerichts-Verwaltung  in  jener,  Appellazions-Richter
  zweiter  und  dritter  Instanz  bestellt  werden  miissen,  welche  noch
vorhanden  und  solange  beizubehalten  sind,  bis  bei  der  jezzigen  persönlichen
Vereinigung  des  Erzbistums  Gnesen  und  des  Bistums  Warschau  nach  erfolgter
  päpstlichen  Bestätigung  des  Grafen  v.  Raczynski,  dessen  auf  Erfordern
abgegebenen  und  ganz  zwekmässigen  Vorschlage  gemäs,  die  zweite  Instanz
der  Warschauer  geistlichen  Jurisdiction  dem  Metropolitan-Offizialate  zu  Gnesen
beizulegen  und  Behufs  der  Entscheidungen  in  dritter  Instanz  für  beide