1806
Sept.  6

600  Urkunden  No.  957-958.

Diöcesen  ein  gemeinschaftliches  Prosynodal-Gericht  unter  päpstlicher  Konfirmazion
  anzuordnen  sein  wird.

Die  gedachte  Appellazions-Richter,  deren  ursprünglich  für  die  zweite
Instanz  vier  waren  und  jezt  noch,  so  wie  für  die  dritte  Instanz,  zwei,  mithin
  gegenwärtig  tiberhaupt  vier,  in  der  Person  der  Domherrn  v.  Oslaczewski
und  Worowicz  und  des  Weihbischofs  v.  Albertrandi  und  Domherrn  v.  Wolowicz
  sind,  haben  ihre  Funkzionen  bisher  ohne  alle  Remunerazion  dureh
Besoldung  oder  Gebihren  versehen  und  deshalb  um  eine  verhältnismässige
Vergeltung  ihrer  Bemtihungen  angesucht.  Diese  ist  allerdings  billig,  muss
ihnen  aber,  was  die  Epoche  des  besonderen  Bistums  Warschau  betrift,
in  Rüksicht  auf  die  Verbindlichkeit,  welche  der  verstorbene  Bischof  v.
Miaskowski  zu  den  oneribus  jurisdictionis  gehabt,  eventuel  von  dessen  Erben
gewährt  werden.  Ein  anderes  aber  ist  es  mit  der  Periode  seit  dem  Anfangs
  November  1804  erfolgten  Absterben  des  genannten  Bischofes  bis  zur
wirklichen  Installazion  seines  Nachfolgers;  für  diesen  Zeitraum  wird  den  ge
nannten  Appellazions-Richtern  die  Belohnung  für  ihre  Dienste  eigentlich  aus
der  Kompetenz  des  Bistums  Warschau  nicht  zu  versagen  sein,  da  bei  den
Behufs  dessen  Administrazion  mit  E.K.M....  Genehmigung  vom  29ten  Dezember
  1804  ausgesezten  Kosten  zu  125  Rthlr.  monatlich  nur  auf  Gewährung
  des  Gehalts  für  den  Offizial,  den  bischöflichen  Justiziar,  den  Konsistorial-Sekretair
  und  zwei  Kanzellisten  und  der  Remunerazion  des  General-Administrators
  selbst  mit  der  nicht  bedeutenden  Summe  von  320  Rthlr.
järlich  Rüksicht  genommen  ist.

In  Verhältnis  mit  den  Dienstverrichtungen  scheint  mir  eine  järliche
Remunerazion

von  150  Rthir.  für  die  mehrbeschäftigte  Appellazions-Richter  zweiter  '),

und

von  100  Rthlr.  für  die  Richter  dritter  Instanz
zu  zu  stehen  und  diese  denselben  für  volle  zwei  Jahre  zu  bewilligen  zu  sein,
da  die  päpstliche  Bestätigung  des  Grafen  v.  Raczynski,  mit  welcher  ihre
Funkzion  aufhört,  nach  aller  Wahrscheinlichkeit  noch  einige  Zeit  ausbleiben
wird.2)  Das  Total  der  Ausgabe  würde  hiernach  1000  Rthir.  betragen  und
diese  erlaube  ich  mir  hiermit  und  zwar,  da  sie  aus  der  bisherigen  Kompetenz
  des  Bistums  Warschau  in  Betracht  der  neueren  Disposizionen  darüber
nicht  füglich  erfolgen  können,  aus  dem  noch  disponiblen,  17134  Rthilr.
7  Gr.  10  pf.  betragenden  Bestande  des  p.  v.  Krasickischen  Schulden-Amortsazions-Fonds
  von  E.  K.  M.  Gnade  ...  zu  erbitten.«

Rand-Verftigung,  geschrieben  von  Beyme:
»11.  September  1806.

»Approbirt.«

1)  Vorlage:  »erster«.  2)  Cfr.  No.  956.