1807
Nuv.  20

626  Urkunden  No.  979-980.

Diese  Nachtheile  werden  vermieden,  wenn  man  jezt  zur  Säcularisation
der  Geistlichen  Güter  in  Schlesien  schreitet.  Sie  werden  ausreichen,  um
den  grössten  Theil  der  geforderten  Contribution  zu  decken.  Da  sie  bisher
schon  den  öffentlichen  Lasten  unbedingt,  gleichwie  jedes  andere  Privat-Eigenthum,
  unterworfen  waren,  so  gehen  sie  auch  mit  solchen  an  die  künftige
  Besitzer  über.  Eine  veränderte  Bentitzung  derselben  würde  auf  jeden
Fall  demnächst  eintretten  müssen  und  dag  Gehässige,  welches  vielleicht  diese
Operation  bei  vielen  haben  könnte,  wird  durch  den  Drang  der  Umstände
und  durch  den  allgemein  wohlthätigen  Zwek  der  Verwendung,  nämlich  der
Befreyung  von  dem  fortdaurenden  Druk  der  Folgen  des  Kriegs,  gemindert.

Ich  fordre  Euch  daher  hierdurch  auf,  mir  schleunigst:

1.)  Eure  Meinung  über  diese  Maasregel  mit  Berüksichtigung  des  Vorstehenden,
  der  dringenden  Lage  des  Staats  und  aller  Euch  erheblich  scheineuden
  Gesichtspunkte  vorzulegen.  Zugleich

2.)  den  wahrscheinlichen  Ertrag  und  Werth  der  verschiedenen  Arten
des  Geistlichen  Katholischen  Vermögens  bey  der  erfolgenden  Säcularisation
anzuzeigen,  insoweit!)  als  dieses  ohne  besondere  Aufsehen  erregende  Abschätzungen
  oder  Vermögens-Aufnahmen  möglich  ist.  Es  muss  dieses  in
der  Art  geschehen,  dass  Ihr:

a.)  Den  ganzen  Betrag  desselben  nach  den  verschiedenen  Arten  anzeigt.

b.)  Besonders  ausmittelt,  welche  Geistliche  Stifftungen  zu  säcularisiren
vorzüglich  bedenklich  und  für  den  vorliegenden  Zwek  von  unerheblichen
oder  gar  keinen  Gewinn  seyn  würde.  Die  Säcularisation  der  fundirten  Mannund
  Frauen-Klöster,  in  so  ferne  es  nicht  Kranken-  oder  Unterrichts-Anstalten
  sind,  kan  keinen  Bedenken  unterworfen  seyn.  Dagegen  dürften  dergleichen
  bey  der  Aufhebung  der  Dohm-  und  Collegiat-Stiffter  zwar  nur  zum
Theile  eintretten,  insofern  als  diesen  Corporationen  eine  gewisse  Theilnahme
an  den  Bischöffllichen  und  Pastoralfunctionen  der  Kirchen,  die  sie  desemirt.
zustehet.  Ich  erwarte  Eure  Vorschläge,  wie  in  solchen  Fällen  die  Bedenklichkeiten
  zu  beseitigen  sind,  so  dass  der  Zwek  ohne  Nachtheil  erreicht
werden  kan.  In  die  Nachweisung  derjenigen  Gegenstände,  bey  welchen  die
Säcularisation  nicht  rathsam  sein  dürfte,  werdet  Ihr  nichts  aufnehmen,  wo
der  Nachtheil  nicht  ganz  erheblich  ist  und  sich  nicht  beseitigen  läsat.

c.)  Es  muss  bey  der  Säcularisation  Rücksicht  genommen  werden  auf
das,  was  erforderlich  ist,  um  nach  erfolgter  Säcularisation  für  die  Erhaltung
  des  Cultus  und  der  Unterrichts-Anstalten  fortdaurend  zu  sorgen.  E:
ist  ferner

d.)  zu  bemerken,  was  für  Grundsätze  bei  der  Pensionirung  der  Mitglieder
  Geistlicher  zu  säcularisirender  Communitäten  anzunehmen  seyn  mögten
und  welcher  Betrag  dazu  im  Ganzen  erforderlich  seyn  dürfte.

Diese  verschiedene  Uebersichten  werden  euch  in  den  Stand  setzen,  des
Betrag  im  Gauzen  zu  tbersehen.

l)  Der  Schluss  des  Satzes  eigenhändiger  Zusatz  von  Stein.