VI Vorrede. Heften der leicht zugänglichen Bindingschen Sammlung deutscher Staatsgrund- gesetze in ausgezeichneter Form herausgegeben worden ist. Natürlich muwte ich aber die Veroffung des Norddeutschen Bundes, soweit sie von der Reichs- verfassung abweicht, den Zollvereinsvertrag von 1867 und die Verfassungs- verträge des Jahres 1870 mit aufnehmen. Schwieriger war es, die Grenze nach dem Verwaltungsrecht hin zu iehen; denn die gesamten Gesetze verwaltungsrechtlichen Inhalts mit den ver- sasfunzerechtlichen zu verbinden, war ausgeschlossen. Nun hat ja jede Art der Scheidung zwischen Staats= und Verwaltungsrecht etwas Gewaltsames; mit Beziehung auf die Quellen aber ist sie ganz unmöglich. Ich glaubte deshalb recht zu tun, wenn ich mich ungefähr daran hielt, wie meines Wissens gewöhn- lich die beiden Gebiete bei den Vorlesungen auseinander gehalten werden, indem ich das, was für die Hauptgrundsätze der auswärtigen, der Militär= und der Finanzverwaltung in Betracht kommt, herbeizog, dagegen z. B. die Militär- pensionsgesetze, die Gesetze über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht, die Zoll= und Steuergesetze und alle Quellen des Rechts der sogenannten inneren Verwaltung für einen späteren Band zurückstellte, soweit sie nicht, wie das Gesetz über die Freizügigkeit und ähnliches, auch staatsrechtlich erheblich sind. Aus- zugsweise ist übrigens auch hieraus manches, namentlich alles für die Behörden- organisation Bedeutsame verwertet worden. Andere Auszüge, z. B. aus dem Bürgerlichen, dem Strafgesetzbuche, aus den Reichsjustizgesetzen sind bestimmt, das einschlagende Material bequem zur Hand zu schaffen. Von den Militär- konventionen mußte ich mich leider auf die sächsische und die württembergische beschränken. Die Anordnung ist chronologisch; nur die Reichsverfassung vom 16. April 1871 ist an die Spitze gestellt worden. Im übrigen mag die Sammlung für sich selber sprechen. Jedem es recht zu machen, ist bei solchen Büchern noch weniger möglich als bei anderen. Gleich- wohl werde ich für jeden Vorschlag zu Verbesserungen, wie für jede Berichtigung etwaiger Versehen aufrichtig dankbar sein. Möge das Unternehmen ein Kleines dazu beitragen, den publizistischen Unterricht zu beleben. Das tut uns dringend not in einer Zeit, da das juristische Studium auf dem besten Wege ist, wieder in die alte privatrechtliche Einseitig- keit zu verfallen. Tübingen, im März 1901. H. Triepel. Zur zweiten Ausgabe. Die für das Staatsrecht in Betracht kommenden Reichsgesetze und Ver- ordnungen der letzten Jahre wurden in chronologischer Reihenfolge dem bis- herigen Texte angefügt, und das systematische Inhaltsverzeichnis wie das alpha- betische Sachregister dementsprechend ergänzt. Die Zusätze der zweiten Ausgabe sind in der systematischen Übersicht durch besonderen Druck hervorgehoben, damit die Anderungen, welche einzelne Stücke der Sammlung in der Zwischenzeit erfahren haben, um so leichter in die Augen fallen. Tübingen, im Januar 1907. H. T.