4 Nr. 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. 14) das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;) 15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinairpolizei; 16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Bersammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungs- verschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sch für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.) III. Bundesrath. Art. 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes,) unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Franksurt 17 Stimmen führt, Bayern . Sachsen Württemberg Baden Hessen Mecklenburg-Schwerin Sachsen-Weimar Vecklenburg Strelit Oldenburg Braunschweig Sachsen-Meiningen Sachsen-Altenburg Sachsen-Koburg-Gotha Anhalt Schwarzburg-Rudolstadt. . SchwarzburgsSondershausen Waldeck.. Reuß älterer Linie Reuß jüngerer Linie Schaumburg Lippe Lippe Lübeck Bremen. Hamburg eno u KKn u ½„ M V V K # un u u oen # u ½ # zusammen 58 Stimmen. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.) lautete: „Die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren“. 1) Val. RV. Art. 53, 57 ff. ) Ebenda Art. 37 u. Anm. 2) S. dazu RG. betr. d. Verfassung u. Verwaltung Elsaß-Lothringens, v. 4. Juli 1879 (unten Nr. 92) § 7 4) Vgl. Rev. Geschäftsordnung d. Bundesraths v. 26. April 1880 (unten Nr. 98) 88 1—5.