6 Nr. 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Bundesrathes nicht adoptirt worden sind.!) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein. Art. 10. Dem Kaeiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. 2) IV. Präsidium. Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußens) zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt.“) Der Kaiser hat das Reich völker- rechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen,5) Ge- sandte zu beglaubigen und zu empfangen.) Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände be- ziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich. Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.) Art. 13. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet all- jährlich statt)) und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden. Art. 14. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen..) Art. 16. Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.“) Art. 17. Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung 10) der Reichs- 8 Eih. Ordnung d. Reichstags v. 10. Febr. 1876 (unten Nr. 77) 88 43, 48, s. auch 6 29 unh Vaol. i seue Nr. 80) §§ 18—20. Wegen der Rechtsstellung der Mitglieder s. noch GBG. s 35 Z. 1, 85 Abs. 2; CPO. (unten Nr. 81) §8 382, 402, 904, 905, 933; St PO. (unten Nr. 82) 49, 72; RG. betr. d. Untersuchung v. Seeunfällen, v. 27. Juli 1877 (unten Nr. 87) § 10 F 2° MS4GO. (unten Nr. 114) 88 207, 208. #*) Bez. d Seilestetung s. die Erlasse v. 4. u. 5. Juni u. 5. Dez. 1878 (RGl. S. 101, 102, 368), v. 17. Nov. 1887, 21. März 1888 (RBl. 1888 S. 69, 81). 9 v unten l 34 und die Troklamation v. 17./18. Jan. 1871 (unten Nr. 35). Bez. der Titel, Wappen u. s. w. s. die Erlasse v. 18. Jan., 3. Aug. 1871 u. 16. März 1872, sowie die Bek. v. 11. April 1872 (unten Nr. 36, 4, 54. 55). 5) S. dazu Volwvereinigungsvertrag v. §. Juli 1867 (unten Nr. 3), Schlußprotokoll Z. 8; NV. Art. 52 Absf. Anm. ½8 Vgl. o-D z. Lertrage mit Bayern v. 23. Nov. 1870 (unten Nr. 30 b) Z. VII, VIII. rt 8) " das in Anm. 6 . Protokoll Z. IX; R. betr. die Stellvertretung d. Reichskanzlers, v. 17. März 1878 (unten Nr. 88) § 4 *) Vol. RV. Art. 9; Gesc. Ordnung d. Reichstags v. 10. Febr. 1876 (unten Nr. 77) 68 17—21, 5 53 Abs. 4, 69, 10) Vol. RV. Art. 2 u. Unnn.