Bom 16. April 1871. 7 gesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben!) zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Ver- antwortlichkeit übernimmt.)) Art. 18. Der Koaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.“) Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.) Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.5) V. Reichstag. Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl. 1869. S. 145.)) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382.) Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.?) Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs= oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver- bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.?) Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 10) Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichs- kanzler zu überweisen. 1) 1) Vgl. RV. Art. 4, 7 Abs. 1 Z. 3, Art. 36 Abs. 2, 50 Abs. 1, 56 Abs. 1, 63 Abs. 3 u. d. Anm, zu diesen 88. ") Val. RV. Art. 15; RBG. (unten Nr. 58) 88 13, 25, 85; R. betr. die Vereinigung u. s. w., v. 9. Juni 1871 (unten Nr. 41) § 4; R. betr. die Stellvertretung d. Reichskanzlers v. 17. März 1878 (unten Nr. 88). "„) Vgl. RV. Art. 36 Abs. 2; 50 Abs. 2, 3; 53 Abs. 1; 56 Abs. 1, ferner d. Erlaß v. 3. Aug. 1871 (unten Nr. 45) und die oben im systematischen Inhaltsverzeichnisse unter „Reichs- beamte“ aufgeführten Gesetze und Verordnungen. ) Vgl. Vertrag mit Baden und Hessen v. 15. Nov. 1870 (unten Nr. r 8. 1; Ver- Lae z. Vertrage mit Württemberg v. 25. Nov. 1870 (unten Nr. 31b) 8. 1e; G. (unten 5ö S. RG. betr. d. Errichtung eines Reichseisenbahnamtes, v. 27. Juni 1873 (unten Nr. 62) §9 5 Z. 2. # Unten Nr. 16. S. R. betr. d. Einf. d. Verf. in Elsaß-Lothringen, v. 25. Juni 1873 (unten Nr. 61) § 3. 814 Wse der Stellvertretungskosten s. für Reichsbeamte RBG. (unten Nr. 58) R —F dazu Geschäftsordnung f. d. Reichstag v. 10. Febr. 1876 (unten Nr. 77) 88 27 ½) Vgl. St GB. (unten Nr. 78) § 12. övr88 « Bal. die in der vorl. Anm. angef. Gesch. Ordng. 88 17—22, 24, 28, 32, 38, 35 Absf. 2,