Bom 16. April 1871. 9 Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Ab- gabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeug- nisse einer inneren Steuer unterliegen.:) Art. 34. Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.) Art. 35.3) Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländi- schen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinter- ziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.“) Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, inner- halb seines Gebietes überlassen.5) Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichs- beamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der ein- zelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet.) Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaft- lichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Be- schlußnahme vorgelegt.) Art. 37. Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaft- lichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Auf- rechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.“) Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35. bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.)) Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 1) Ebenda Art. 4, 5. " *) Ebenda Art. 6, Nordd. Bundesverf. (unten Nr. Art. 34 und die Reichsgesetze v. 16. Febr. 1882 (unten Nr. 105) u. 31. März 1885 (unten Nr. 108) mit den Anm. 2 Vgl. RV. Art. 5 Abs#. 2. Zr Z ) Val. dazu den Vertrag mit Baden und Hessen v. 15. Nov. 1870 (unten Nr. 28) Z. 2, 3, die Verhandlung zum Vertrage mit Württemberg v. 25. Nov. 1870 (unten Nr. 31b) Z. 14, Schlußprotokoll z. Vertrage mit Bayern v. 23. Nov. 1870 (unten Nr. 30b) Z. X. Ferner Fol- vereinigungsvertrag v. 8. Juli 1867 (unten Nr. 3) Art. 5 Z. II und RV. Art. 38 Abs. 4, wegen Elsaß-Lothringen RG. v. 25. Juni 1873 (unten Nr. 61) §8 4. — S. aber jetzt R. betr. die Besteuerung d. Branntweins, v. 24. Juni 1887 (unten Nr. 110) § 47 mit Anm. *) Vgl. Zollvereinigungsvertrag (vor. Anm.) Art. 3 § 6; Art. 19. 6) Vgl. ebenda Art. 20 und Schlußprotokoll Z. 15, sowie RV. Art. 4, 17. 7) Val. RV. Art. 7 Abs. 1 Z. 3. s) Vgl. RV. Art. 5 Abs. 2; Zollvereinigungsvertrag (Anm. 4) Art. 8 § 12 Abs. 2. *) Vgl. RV. Art. 70 u. Anm.