10 Nr. 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. 1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer- vergütungen und Ermäßigungen,!) 2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,) b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Be- amten aufgewendet werden, 0) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundes- regierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu ge- währen ist, 4) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.) Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage ent- sprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil. Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Viertel- jahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38. zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rech- nungswesen eingesandt. Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig sest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen seesnerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Fest- tellung Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867.5 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7., beziehungsweise 78. bezeichneten Wege abgeändert werden. VII. Eisenbahnwesen.“) Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Ge- biet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung 1) Vgl. Folwvereinigungsvertrag (s. oben S. 9 Anm. 4) Art. 13—15. 2) Ebenda Art. 16. n 12 S. dazu RG. betr. die Vereinigung von Helgoland u. s. w., v. 15. Dez. 1890 (unten r. 4½ RV. Art. 35 Abs. 2 u. Anm. 5) Unten Nr. 3 u. Anm Del. das R. betr. die Errichtung eines Reichseisenbahnamtes, v. 27. Juni 1873 (unten Nr. 629.