Vom 16. April 1871. 15 X. Konsulatwesen. Art. 56.1) Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht ver- tretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird. XI. Reichskriegswesen. Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.) Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grund- sätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.2) Art. 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebens- jahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve —, die folgenden fünf Lebensjahre der Land- wehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalender- jahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.) 3 denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die all- mälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maaße statt, als dies die Rück- sicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt. In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehr- männer gelten.5) Privatfahrzeugen d. deutschen Fürsten, v. 2. März 1886 (REl. S. 59). S. auch Erl. v. 1. Juli 1896 (Rl. S. 181): VO. v. 1. März u. 21. Aug. 1900 (Rößl. S. 41, 807). 1) S. dazu BG. betr. die Organisation der Bundeskonsulate, v. 8. Nov. 1867 (unten Nr. 9) und die dort citirten Gesetze. Vgl. ferner Vertrag mit Baden und Hessen v. 15. Nov. 1870 (unten Nr. 28) Z. 6, Verhandlung z. Vertrage mit Württemberg v. 25. Nov. 1870 gunten Nr- 3123. le, Schlußprotokoll z. Vertrage mit Bayern v. 23. Nov. 1870 (unten 2) VgI. RV. Art. 58 Abs. 4 u. BG. betr. die Verpflichtung z. Kriegsdienste, v. 9. Nov. 1867 (unten Nr. 10), sowie die dort angef. Gesetze. 9§ auns Vol. Art. 62 und für Bayern den Vertrag v. 23. Nov. 1870 (unten Nr. 30 a) Z. III 6) Die jetzige Fassung des ersten Satzes, die sich von der urprünglichen — abgesehen von Aeußerlichkeiten — durch Einfügung der gesperrt gedruckten Worte unterscheidet, berubr auf dem RW. betr. Aenderungen der Wehrpflicht, v. 11. Febr. 1888 (RG#Bl. S. 11). Beachte aber, Daß zur Zeit bis zum 31. März 1904 vorübergehend andere Vorschriften bestehen; s. die RG. v. 3. August 1893 (unten Nr. 129) Art. II u. v. 25. März 1899 (unten Nr. 149) Art. II. — S. ferner das BG. v. 9. Nov. 1867 (unten Nr. 10) und bez. Ersatzreserve u. Landsturm RG. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118). 5) Vgl. dazu BG. v. 9. Nov. 1867 (unten Nr. 10) § 15 Abs. 3; BG. über d. Erwerbung u. d. Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870 (unten Nr. 23) 88 15, 17;