16 Nr. 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871. auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867. normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.:) Art. 61. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Regle- ments, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845., die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845., die Verord- nung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843., die Bestimmungen über Aus- bung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flur- eschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchen- ordnung ist jedoch ausgeschlossen.) Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden. Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871. dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60. beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.3) Nach dem 31. Dezember 1871. müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60. interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.“) Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. Bei der Feststellung des Militair- Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich seststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt. Art. 63. Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es über- lassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß inner- halb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation,!) in Bewaffnung und Militargeseh v. 2. Mai 1874 (unten Nr. 66) 8 60; RG. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II 88 4, 11, 20; R. v. 3. Aug. 1893 (unten Nr. 129) Art. n 82 Tos 1; R. v. 25. März 1899 (unten Nr. 140) Art. II. :) Vgl. RV. Art. 63 Abs. 4, 71 Abs. 2 und die Reichsgesetze v. 9. Dez. 1871 (unten Nr. 50); v. 2. Mai 1874 (unten Nr. 66) § 1; v. 6. Mai 1880 (unten Nr. 99) Art. 1 § 1; v. 11. März 1887 (unten Nr. 114) § 1; v. 15. Juli 1890 (unten Nr. 123) § 1; v. 3. Aug. 1893 (unten Nr. 129) Art. 1 § 1; v. 25. März 1899 (unten Nr. 149) Art. 1 9. 1, 2. *) Auf Grund dieser Settimmung sind ergangen die VOO. v. 7. Nov. 1867 (BGl. S. 125), v. 29. s 1867 (BGBl. S 185), v. 22. Dez. 1868 (BGBl. S. 571), v. 24. Nov. 1871 i 401) — alle im Wesentlichen jetzt obsolet. öbes. RV. Art. 71 Abs. 2. S. ferner Vertrag mit Baden und Hessen v. 15. Nov. 1870 tunten r. 28) Z. 7; Verhandlung mit Würuemberg v. 25. Nov. 1870 (unten Nr. 31b) Z. 11f. S. RG. v. 9. Dez. 1871 (unten Nr. 50). K Ugl. jetzt RG. v. 28. Juni 1896 (unten Anm, bei Nr. 129), verb. m. R. v. 25. März 1899