18 Nr. 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Art. 67. Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu. Art. 68. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes- gebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz-Samml. für 1851. S. 451 ff.).1) Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundes- gesetzbl. 1871. S. 9.)7) unter III. §. 5., in Württemberg nach näherer Bestim- mung der Militairkonvention vom 21. sas. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.)) zur Anwendung. XII. Reichsfinanzen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.") Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaft- lichen Verbrauchssteuern und aus dem Post= und Telegraphenwesen fließenden gemein- schaftlichen Einnahmen.5) Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligtt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Während der im Artikel 60. normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichs- tage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen. Art. 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.“) Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe,„') sowie die Uebernahme einer Garanties) zu Lasten des Reichs erfolgen.?) 1) Vgl. EG. z. St G. v. 31. Mai 1870 (unten Nr. 22) § 4 und Anm.; RG. über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Ellaß Lothringen v. 30. Mai 1892 (unten Nr. 127). 2 Unten Nr. 30 a. 3:) Unten Nr. 32. ) S. R. betr. das Elatzkahr 3- d. Reichshaushalt, v. 29. Febr. 1876 (unten Erà 79). auh das als Beispiel abgedruckte Etatsgesetz v. 30. März 1900 (unten Nr. 157). S. ferner 38. betr. d. Landesgesetzgebung v. Elsaß-Lothringen, v. 2. Mai 1877 (unten Nr. 85) g8 1, 2; RG. über die Einnahmen u. Ausgaben d. Schutzgebiete v. 30. März 1892 (unten Nr. 120) 8 1. 5) S. dazu § 8 des RG. Len Zolltarif u. s. w. betr., v. 15. Juli 1879 (unten Nr. 94) u. d. Anm. dazu. 5) Val. R. v. 30. März 1892 (vorl. Anm.) § 3, und ferner die Gesetze v. 4. Juli 1868, 11. Febr. 4 7. Febr. 1900 (unten Nr. 15, 71, 154) mit den Anm. ') S. die Reichsschuldenordnung v. 19. März 1900 (unten Nr. 156) u. d. Anm. S. auch systemat. nhaltsverzeichniß unter „Reichsschulden“ 8) Vgl. die Gesetze v. 11. Jui 1868 (BGl. 1869 S. 33), v. 14. Nov. 1886 (RGBl. S. 301), v. 66. uli 1890 (REl. S. 139). *) Val. RE. v. 30. März 1892 (oben Anm. 4) 84.