Vom 7. Februar 1867. 21 ierung verpflichtet, ihrerseits den von der etatsmäßigen Unterhaltung des Armee-Korps incl. euanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. nicht absorbirten eil der auf Sachsen fal- lenden Geldleistung an die Bundes-Kriegs-Kasse abzuführen. Die Königlich Sächsische Armee tritt mit dem 1. Januar 1868 in den Etat und die Ab- rechnung des Bundesheeres. ementsprechend partizipirt aber auch das Königlich Sächsische Armee-Korps an den Ein- richtungen des Gesammtheeres, der Central-Milizair-Verwaltung, den höheren Militair-Bildungs- Anstalten incl. der Kriegs-Schulen, den Eraminations Kommmesignen, sowie den militairisch wis- senschasftlichen und technischen Instituten, ferner dem Lehrbataillon, der Militair-Reitschule, der Schießschule, Central-Turnanstalt und dem großen Generalstabe, in welchem das Königlich Säch- sische Armee-Corps verhältnißmäßig vertreten sein wird. Z **2 ç Die für die Königlich Sächsischen Truppen nothwendigen Waffen ist die Königlich Preußi- sche Regierung zu liefern erbötig. Art. 4. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem innern Dienst der Truppen werden, nach gegenseitiger Verabredung, einige Königlich Sächsische Offziere, auf ein bis zwei Jahre in die Preußische, und Königlich Preußische in die Sächsische Armee zur Dienstleistung kommandirt. Der Bundesfeldherr, welchem nach Art. 60 des Verfassungs-Enwurfst) des Norddeutschen Bundes das Recht zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassun der einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich Sächsischen Truppen alhährlich mindestens ein Mal, entweder Allerhöchstselbst oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner Majestät dem Könige von Sachsen bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren lassen. Z Z ç Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen oder persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldberr dem Könige von Sachsen mittheilen, welcher Seiner Seits dieselben abzu- stellen sich verpflichtet und von dem Geschehenen dann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt. Nrt. 5. Obwohl Seiner Maiestät dem Könige von Preußen als Bundesfeldherr (nach Art. 60 des Bundes-Verfassungs-Entwurfs:) das Recht zusteht, die Dislokation aller Theile des Bundesheeres und die Besatzungs= und Stärke-Verhältnisse desselben in den einzelnen Bundes- staaten im Kriege wie im Frieden anzuordnen, so will Allerhöchst Derselbe doch für die Dauer friedlicher Verhältnisse von dieser Berechtigung nur Gebrauch machen, wenn Seine Majestät Sich im Interesse des Bundesdienstes zu einer solchen Maßregel bewogen finden. Seine Maje- stät der König von Preußen wollen in solchen Fällen Sich vorher mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen in Vernehmen setzen. Z v Für die nächste Zeit behält Sich Seine Majestät der König von Preußen im Einver- ständniß mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen und in Gemäßheit des, gegenwärtiger Uebereinkunft beigefügten Separat-Protokolls die Besetzung der im letzteren benannten Plätze im Königreich Sachsen vor. Art. 6. Die Verpflichtung der Königlich Sächsischen Truppen, den Befehlen des Bundes- feldhderrn unbedingt Folge zu leisten, wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise ausgenom- men, daß es an der betreffenden Stelle heißt: „— — daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets als ein tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will, so wahr mir Gott helfe.“*) Art. 7. Die Ernennung der Kommandos führenden Generale der Königlich Sachsischen Truppen, mit Ausnahme des Höchstkommandirenden des Armee-Korps, wollen Seine Majestät der König von Sachsen in der Weise vollziehen, daß Allerhöchstdieselben jede einzelne Ernennung von dem Einverständniß des Bundesfeldherrn abhängig machen. Die Ernennung des Hochst- kommandirenden des Armee-Korps selbst erfolgt auf Grund der Vorschläge Seiner Moajestät des Königs von Sachsen durch Seine Majestät den König von Preußen, gemäß Artikel 61. des Ver- fassungs-Entwurfs.“) Die erstgenannten Generale der Königlich Sächsischen Truppen haben nach erfolgter Er- nennung zu ihrer Charge und vor Antritt ihres Dienstes als solche folgendes eidliche Versprechen protokollarisch abzugeben, eigenhändig zu unterschreiben und an Seine Majestät den König von Preußen einzusenden. · «J..«...»veriprechel)ierdurchanEidesstattaufEhreundelicht,dag, nachdem Seine Majestät der König von Sachsen mich zu Höchstseinem General- major (Generallieutenant u. s. w.) ernannt haben, ich das mir anvertraute Kom- mando (Amt) nur in Uebereinstimmung mit den Befehlen des Bundesfeldherrn, Seiner Majestät des Königs von Preußen, handhaben und verwalten will.“ Der Höchstkommandirende des Armee-Korps hat folgenden Eid abzuleisten: ) S. jetzt RV. Art. 63. „) S. RV. Art 64. —— —