22 Nr. 2. Militär-Konvention zwischen Preußen und Sachsen. Vom 7. Februar 1867. „Ich . schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen leib- lichen Eid, daß — nachdem Seine Majestät der König von Preußen mich zum Kommandirenden General des 12. Bundes-Armee-Korps ernannt haben, ich dieses Amt nur in Uebereinstimmung mit den Befehlen des Bundesfeldherrn handhaben und verwalten will, so wahr mir Gott helfe.“ Dem Artikel 61. des Bundes-Verfassungs-Entwurfes#) entsprechend ernennt der Bundes- feldherr die Kommandanten (Gouverneure) der im Königreich Sachsen belegenen festen Plätze. Dieselben haben, wenn sie den Königlich Sächsischen Truppen angehören, nachfolgenden Eid zu leisten: - . schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen leiblichen Eid, daß, nachdem Seine Majestät der König von Preußen mich zum Kommandanten (Gouverneur) der Festung ernannt haben, ich dieses Amt nur in Uebereinstimmung mit den Befehlen des Bundesfeldherrn handhaben und verwalten will, insbesondere gelobe ich, daß ich die mir als Kommandant (Gouver- neur) anvertraute Festung jederzeit wider alle feindliche Gewalt auf das Sorg- fältigste und Eifrigste verwahren, sie auch in Belagerungsfällen gegen jede Art des Angriffs mit der tapfersten Gegenwehr und mit Daransetzung Leibes und Lebens, bis auf das Aeußerste vertheidigen will, so wahr mir Gott helfe!“ — Unm der Beurtheilung aller dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, werden auf jedesmaliges Verlangen über alle Generale, mit Ausnahme des Höchstkommandirenden, über alle Regiments-Kommandeure und über alle diesen Chargen gleichstehenden Offiziere der König- lich Sächsischen Truppen Personal- und Qualifikations-Berichte nach Preußischem Schema von den dieen Vorgesetzten der Betreffenden ausgestellt, an Seine Majestät den König von Preußen eingesendet. Art. 8. Bezüglich der Erhaltung, Zerstörung oder Neuanlage von Festungen und Ver- schanzungen, worüber die Bestimmung nach Artikel 62 des Bundes-Verfassungs-Entwurfs?) dem Bundesfeldherrn zusteht, wird noch besonders bemerkt, daß für die im Königreich Sachsen vor- handenen Werke sowie deren Armirung keinerlei Entschädigung bezahlt wird und daß dieselben, gleich allen anderen, im Gebiete des Norddeutschen Bundes belegenen Festungen in den Besitz des letzteren übergehen. Die territorialen Souveränitäts-Rechte sollen durch diese Bestimmung eben so wenig wie die ferner geltenden Privatbesitz-Verhältnisse eine Aenderung erleiden. Z Ein Rayon-Gesetz wird der Bundesgesetzgebung vorbehalten,) bis dahin sollen die für die Festung Mainz gegebenen Bestimmungen in Anwendung kommen. Art. 9. Verstärkungen der Königlich Sächsischen Truppen durch Einziehung der Be- urlaubten, sowie die Kriegs-Formationen derselben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. — Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten.) « ç Die hierdurch erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die Königlich Säch- sischen Kassen verpflichtet, die nothwendigen Gelder, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, vorzuschießen. Art. 10. Vorstehende, bis auf anderweite Bestimmung geheim zu haltende Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifikation in acht Tagen zu Berlin ausgewechselt werden. « So geschehen Berlin, den 7. Februar Ein Tausend Achthundert Sieben und Sechszig. gez. v. Stosch. gez. von Fabrice. Generalnalor,. Generallieutenant. In einem Nachtragsprotokoll vom 8. Februar 1867 (Die Militärgesetze des Deutschen Reichs mit Erläuterungen, I. Neue Bearb. Berlin 1890, S. 1—69), ist bestimmt: „In Bezug auf die am 7. d. Mts. der Konferenz der Bevollmächtigten vorgelegte Ab- änderung des letzten Satzes im Art. 61 des Verfassungsentwurfes") sind heute die Unterzeichneten darüber übereingekommen, daß die auf der zweiten Zeile jenes Alinea eingeschobenen Worte voder ohne“ als über die Absicht der Konvention zwischen Preußen und Sachsen, d. d. Berlin am 7. Februar 1367 hinausgehend, auch das Verhältniß zum Königreich Sachsen keine An- wendung finden.“ 1) S. jetzt RV. Art. 64. 2) S. jetzt R#V. Art. 65. :) RG. betr. die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, v. 21. Dez. 1871 (Rl. S. 459). ") S. N. Art. 63 Abs. 4. 5) S. jetzt RV. Art. 64 Absf. 3.