Vom 8. Juli 1867. 25 seitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der im Innern der vertragenden Theile mit ziner micht gemeinschaftlichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des rtikels 5. « Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den vertragenden Theilen soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von ihnen sich veranlaßt finden sollte, die Aussuhr gewisser im inneren freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland für die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten. In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot von allen vertragenden Theilen erlassen werde. Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Theilen, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Theiles auszudehnen. Die vertragenden Theile räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem andern dürfen jedoch keine hemmen- deren Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher sie anordnet. 1) Artikel 5.2 Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung der in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegten, nicht unter die §§. 3. und 4. des Artikels 3. fallenden Erzeugnisse im Wege des Vertrages herbei- zuführen. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Ver- meidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme über- haupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende Grundsätze in Anwendung kommen. I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — vom Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derienigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Ver- arbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des aus- ländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.) » Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl= und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das aus- ländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen Maaße, wie das inländische und vereinsländische, unterliegt. n denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt sind, 1) Zu Abs. 2—5 vgl. Vereinszollges. v. 1. Juli 1869 (unten Nr. 18) § 2; BG. Maaß= regeln gegen die Rinderpest betr., v. 7. April 1869 (BE#Bl. S. 105), §§ 1, 2, 9, 10; NR., betr. die Abwehr u. Unterdrückung von Viehseuchen, v. 23. Juni 1880 (Neuredaktion v. 1. Ma 1894, Rl. S. 410) § 6f.: RG. betr. die Schlachtvieh= u. Fleischbeschau, v. 8. Juni 1900 (Renl. S. 547) § 12 ff.; RG. betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, v. 30. Juni 1900 (Rnl. S. 306) § 24 f. :) Vgl. RV. Art. 33 Abs. 2, 35 (oben S. 9). *) § 1 des R., betr. die Abänderung des Zollvereinigungsvertrages, v. 27. Mai 1885 (RGBl. S. 109): „Die Bestimmung unter Ziffer I des Artikels 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81), wonach von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Groschen vom Zentner (3 Mark von 100 Kilogramm) belegten ausländischen Erzeugnissen keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden darf, findet auf Mehl und andere Mühlen- fabrikate, desgleichen auf Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett, sowie ferner, insoweit es sich um die Besteuerung für Rechnung von Kommunen und Korporationen handelt, auf Bier und Branntwein keine Anwendung.“