26 Nr. 3. Zollvereinigungsvertrag. daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, ndet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreitbleibt. Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet. » Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 521/ Kr. — belegt sind, unterliegen den nachstehend unter Nr. II. ge- troffenen Bestimmungen. II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 8§ 1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden. 8.22. Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervor- bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern bezubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereins- ländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als das höchste Maaß be- trachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich: a) für Branntwein 10 Rihlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles; b) für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch; Jc) für Wein, und zwar: aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 1⅛ Rthlr. vom Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch) bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23½ Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch); cc) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden. Aurch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse werden, soweit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuer nicht über- schritten werden soll. # 8 3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der Bestimmung im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemähheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Ereugni nicht besteuern; Z » ) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu esteuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen be- günstigt werden; ç Z e) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; # d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen; e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe nicht erhoben werden. » Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten;