Vom 8. Juli 1867. 31 4) die Zoll= und Steuerstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiet verbleiben. Artikel 11.:2) Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den vertragenden Theilen, einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebietstheile, nach dem Verhält- nis bider ersterung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) unterworfenen e vertheilt. Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben, nach Abzug 1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer-Ver- gütungen und Ermäßigungen, 2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: a) bei den Eingangs= und Ausgangsabgaben der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30. der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1838., sowie vom 12. Mai 1835., Artikel 18. der Verträge vom 10. Dezember 1835. und 2. Januar 1836., Artikel 29. des Vertrages vom 19. Oktober 1841., Artikel 830. der Verträge vom 4. April 1853. und 16. Mai 1865. und Artikel 16. des Vertrages vom heutigen Tage), Z b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden (Artikel 3. der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867.), ·» c)beiderRübenzuckersteuekderVetgütung,welchenachdenxewetltenBerab- redungen den einzelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuer zu gewähren ist (Artikel 2. der Uebereinkunft vom 16. Mai 1865.). Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben dem Bundesrathe vorgelegt. A#rtikel 12.70 Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857. entsprechenden Silbermünzen der Vereins- staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — werden nach der auf diesem Vertrage beruhen- den Gleichwerthung von vier Thalern gegen sieben Gulden bei allen Zollhebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münz- vertrages. Artikel 13.5 Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen ierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen. **!m- Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf privative Rech- nung nicht gewährt werden. Artikel 14.3)4) Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, nament- lich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher be- günstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. Artikel 16.2) Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hof- haltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Häöfen akkredi- tirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.) 1) Vgl. RV. Art. 38 (oben S. 9). Z Z 2) Zufolge der Münzgesetzgebung des Reichs irht nicht mehr anwendbar. 2) Vgl. RV. Art. 38 Abs. 2, Z. 1 (oben S. 9f. 4) S. dazu unten Schlußprot. Z. 12. Z„ 5) Laut Bundesrathsbeschl. v. 29. April 1872 (Prot. § 199) werden die Rückvergütungen an die beim Reiche beglaubigten Diplomaten auf Rechnung des Reichs übernommen.