34 Nr. 3. Zollvereinigungsvertrag. Holl und Steuerwesen (Artikel 8. 8. 3.), den Haupt-Zollämtern sowohl an den Grenzen als im mnern (Haupt-Steuerämtern mit Niederlagen), und den Direktiobehörden Vereinsbeamte bei.) Die den Hauptämtern beigeordneten Kontroleure haben von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf die Grenzbewachung und das Verfahren bei der Zoll- und Steuererhebung Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu ent- halten. Ihre dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden durch eine Instruktion geregelt. Die den Direktivbehörden beigeordneten Bevollmächtigten haben sich von allen vorkommen- den Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. ç Z Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Bevoll- mächtigten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhällnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereinsstaaten werden überdies dem Bundesrathe auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Angelegen- heiten mittheilen. ç · Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontroleure und Bevollmächtigten trägt der Verein. Artikel 21.2) Die vertragenden Theile werden Erfindungspatente und Privilegien nur unter Beachtung der in der Uebereinkunft vom 21. September 1842. festgestellten Grundsätze ertheilen. Sollte einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages von dieser Ver- flichtung zurücktreten wollen, so wird er seinen Rücktritt den übrigen vertragenden Theilen drei Menate vor der Ausführung erklären. Dieser Rücktritt darf sich jedoch weder auf die Be- stimmung unter Nr. III. der gedachten Uebereinkunft, noch auf die Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der übrigen vertragenden Theile sewo in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln. Artikel 22 rtike . Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken= und ährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Priatberechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzen- den Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels= und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind. Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Nahre 1828. bestimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in den Gebieten keines der vertragenden Theile überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos lokale Verbindungen einzelner Ort- schaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen ezwecken. An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen Lerindchle tritt für Oldenburg die Verpflichtung, die dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. Artikel 23.9 Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, 1) Bur Abs. 1 u. 2 s. jetzt RV. Art. 36 Abs. 2 (oben S. 9). Vgl, auch unten Schlußprot. Z. 15. 1891 ¾ Fiagesalle durch den Erlaß des Patentgesetzes v. 25. Mai 1877/7. April 1891 (RGl. 6. außerdem unten Schlußprot. Z. 16. 4) S. jetzt RV. Art. 3, 54 Abs. 3, 4 (oben S. 2, 14).