36 Nr. 3. Zollvereinigungsvertrag. vertragenden Theile aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.) Er soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations = Urkunden spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres in Berlin be- wirkt werden. Z So geschehen Berlin, den 8. Juli 1867. (Folgen die Unterschriften.) Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden. Schluß-Protokoll. * Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867. Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht ihrer Hohen Kommitten- ten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung #u unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende, der Schluß- verhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in gegen- wärtiges Schluß-Protokoll niedergelegt wurden. 1. Zum Artikel 1. des Vertrages. 1. Die Verabredung, welche im Artkel 1. des Vertrages über die Wirksamkeit der daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf diejenigen näheren Bestimmungen und Abreden, welche in den zu jedem dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungs-Verträge zum Vollzuge derselben und zur weiteren inne- ren Ausbildung des Vereins getroffenen Vereinbarungen Anwendung finden. 2. Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung der in Schleswig- Holstein bestehenden besonderen Verhältnisse bei der daselbst vorzunehmenden Zollorganisation nicht vorgegriffen. 2. Zum Artikel 3. 8. 7. des Vertrages. Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem bei Ausführung der Vorschrift im §. 43. des Zollgesetzes seither befolgten Grundsatze, Roheisen und altes Brucheisen, welches für Eisengießereien, Hammerwerke und Walzwerke zur Verarbeitung mit der Bestimmung ein- geht, die daraus gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen oder für den Bau von See- schiffen zu verwenden, unter den in der Anlage A.) näher bezeichneten Bedingungen und Kon- trolen auf Vereinsrechnung zollfrei abgelassen werden kann. 3. Zum Artikel 4. des Vertrages. Man ist darüber einverstanden, daß die Bestimmung im Art. 4., indem sie die Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten zur Zeit bestehenden Verbots der Einfuhr von Spielkarten aus- schließt, der Befugniß der Vereinsregierungen keinen Eintrag thut, wie von inländischen, so auch von den aus anderen Vereinsstaaten oder aus dem Vereinslande eingehenden Spielkarten eine Stempelabgabe zu erheben. Letztere wird von fremden Spielkarten mit keinem höheren Betrage erhoben werden, als von den im Lande der Erhebung verfertigten. Z Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr eines Vereinsftaates nach einem Vereins- staate, in welchem eine Stempelabgabe erhoben wird, zum Verbleib oder zum Durchgange ver- sendet werden, unterliegen der Uebergangsschein-Kontrole. 4. Zum Art. 5. Nr. II. 88. 2. 3. 4. 5. und 7. des Vertrages. Die im Artikel 11. des Vertrages vom 16. Mai 1865. unter Nr. II. §§. 2. 3. 4. 5. und 7. enthaltenen, auf die innere Steuer vom Taback bezüglichen Verabredungen sind in den Ver- trag vom heutigen Tage nur deshalb nicht übernommen worden, weil sie ihre Erledigung finden werden, sobald die im Artikel 3. 8. 4. des Vertrages vom heutigen Tage getroffene Bestimmung ur Ausführung gelangt sein wird. Sie bleiben daher bis zu diesem Zeitpunkte in voller Wirk- samteit 5. Zum Artikel 5. §. 5. des Vertrages. Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereinsstaaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben oder bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach anderen Vereinsstaaten rückvergütet werden, ist unter B.) beigefügt. 6. Zum Artikel 6. des Vertrages. In Beziehung auf die schon bisher zum Zollverein gehörigen Staaten bleiben diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen. —.— — — — 1) S. jetzt RV. Art. 40 (oben S. 10). 2) Nicht mit abgedruckt.